Unsere Leserin bekam 2008 einen Gutschein für zwei Übernachtungen für zwei Personen in einem Hotel am Wörthersee geschenkt. Nun hatte sie ihn leider verlegt und erst vor Kurzem wieder gefunden. "Ich habe beim Hotel nachgefragt, ob ich den Gutschein noch einlösen kann. Zuerst wurde ich gefragt, welcher Termin mir recht sei, in einem zweiten Mail hat man mir aber mitgeteilt, dass der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann", schildert sie die Situation und hätte gern eine juristische Klärung der Sachlage.

Unzulässige Verfallsklauseln

"Auf dem Gutschein ist ersichtlich, dass dieser mit einem Jahr befristet ist, die Gültigkeit ist damit am 1. November 2009 abgelaufen", sagt Gunter Popodi von der Arbeiterkammer Steiermark. Der Oberste Gerichtshof habe in einer Gerichtsentscheidung aber bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig sind. Eine Verkürzung dieser Frist sei grundsätzlich möglich. "Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbaren Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein." Beispielsweise sei eine Befristung bei Thermengutscheinen, die vorsieht, dass die Gutscheine nach zwei Jahren verfallen, ungültig.

Gute Nachrichten für unsere Leserin

Hat jemand nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheins zurückzubekommen – wie das bei unserer Leserin der Fall ist – hat sich das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert, wie Popodi betont. Laut OGH gebe es für diese Bereicherung keine sachliche Rechtfertigung. Unsere Leserin ist somit gröblich benachteiligt. Popodi: "In Summe spricht die Rechtsprechung dafür, dass Ihre Leserin den Gutschein noch einlösen können müsste."

Aufpreis verrechenbar?

Nun wurde der Gutscheinpreis vor 14 Jahren freilich auf der Grundlage der damaligen Preise kalkuliert. Auch für den Hotelier sind die Preise gestiegen. Es stellt sich somit die Frage: Muss unsere Leserin bei der Einlösung ihres Gutscheines einen Aufpreis zahlen? Dazu sagt der AK-Experte: "Ja, sie muss mit einem Aufpreis rechnen."