Gutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk der Österreicher. Seit Beginn der Pandemie sind Gutscheine für Festessen, Veranstaltungen, Reisen & Co. aber mit einigen Unwägbarkeiten verbunden.
Unverändert blieb indes die Situation bei der Gültigkeit von Gutscheinen: Die allgemeine Verjährungsfrist für gewöhnliche Gutscheine liegt nach wie vor bei 30 Jahren. „Wenn eine kürzere Befristung ausgesprochen wird, braucht es dafür eine sachliche Rechtfertigung, etwa dass das Produkt sehr volatil ist, sich der Preis also rasch stark ändert. Weniger als zwei Jahre sind aber immer unzulässig“, sagt Lukas Eschlböck, der als Jurist im Bereich Beratung des VKI arbeitet. Heuer im April erging zwar ein OGH-Urteil gegenüber Jollydays, das schon eine Einlösefrist von drei Jahren für unzulässig erkannte, davon sei pauschal aber nichts ableitbar. „In diesem Fall genügte dem OGH die Argumentation des Unternehmers nicht als sachliche Rechtfertigung“, erklärt Eschlböck.