Selbst gesammelte Pilze schmecken doppelt gut. Aber ist das Sammeln in freier Natur überhaupt immer erlaubt und welche Höchstgrenzen gelten? Wir haben bei den Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung nachgefragt.

"Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Waldgebiete zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten", erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S.-Vorstandes. 
Beim Sammeln von Pilzen oder Beeren gebe es allerdings Beschränkungen. "Hier gilt der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümer stehen und das Sammeln für Erwerbszwecke verboten ist." Zu den Beschränkungen sagt Loinger: "Für den Eigengebrauch dürfen bis zu zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden, wenn der Grundeigentümer keine Beschränkung ausgesprochen hat. Für Beeren legt das Forstgesetz keine bestimmte Mengenangabe fest." Auch der Waldeigentümer könne das Sammeln jedenfalls ausdrücklich untersagen, beschränken oder dafür Geld verlangen. Ein Verbot wäre etwa durch Hinweisschilder am Waldrand zu erkennen, ohne entsprechende Beschilderung sei, wie der Experte betont, davon auszugehen, dass der Waldeigentümer das Sammeln duldet und daher damit einverstanden ist. 

Auch das Forstgesetz schränkt das Sammeln im Wald ein. So ist die Durchführung und Teilnahme an organisierten Pilz- und Beerensammelveranstaltungen, sowie das unbefugte Sammeln von Früchten und Samen bestimmter Holzgewächse zu Erwerbszwecken verboten. „Eine Verwaltungsübertretung kann teuer werden. Für das unbefugte Sammeln von Pilzen fallen Kosten von 150 Euro – und bei gravierenden Verstößen – bis zu 730 Euro an. Es kann sogar bis zu einer Woche Freiheitsstrafe verhängt werden“, warnt Loinger.

In Österreich gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, wonach bestimmte Flächen ohne besondere Erlaubnis betreten werden dürfen. "Das Betretungsrecht gilt für öffentliche Wege, Straßen und Parks, Wälder, Waldlichtungen, Waldwege und Forststraßen sowie für Schotterbänke an Flüssen und für Ödland oberhalb der Baumgrenze", erklärt Loinger. Auf diesen Flächen sei nicht nur Gehen, sondern auch Klettern und Langlaufen erlaubt. „Aber Achtung, auch hier gibt es Grenzen. Für das Befahren mit Fahrzeugen, Reiten oder Campieren benötigt man eine ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers. Radfahren ist im Wald grundsätzlich verboten und nur auf dafür vorgesehenen Strecken erlaubt“, warnt der Experte.

Ausgenommen von diesem Betretungsrecht sind jedenfalls private Wege und Gärten, Jungwald bis zu einer durchschnittlichen Bewuchshöhe von drei Metern und Wiesen sowie Felder. „Bei Spaziergängen sollte immer darauf geachtet werden, ob es Tafeln mit der Aufschrift ‚Betreten verboten‘ gibt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Besitzstörung. Dagegen kann geklagt werden“, so der Vorstandsvorsitzende.

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