Derzeit staut es sich nicht nur auf Österreichs Straßen, sondern auch in den Wartezimmern der Ärzte. Die Grippewelle hat uns fest im Griff, überall wird gehustet und geschnupft. Auch wenn man sich in so einem Zustand am liebsten die Bettdecke über den Kopf zieht, ist es manchmal fast unvermeidlich, dass man ins Auto steigt: Zum Beispiel für Fahrten zum Arzt, in die Apotheke oder zum Supermarkt, um sich mit den wichtigsten Lebensmitteln einzudecken. Aber darf man sich im Krankenstand überhaupt ans Steuer setzen?

„Wie bei jeder Autofahrt geht es darum, ob man fahrtüchtig, also körperlich und geistig in der Verfassung ist, ein Fahrzeug zu lenken“, sagt Ursula Zelenka, Juristin beim ÖAMTC. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man etwa wegen eines Hautausschlags im Krankenstand ist, aber eben nicht, wenn man wegen eines Infekts unter Fieber und Schüttelfrost leidet. Ein Krankenstand per se schließt das Autofahren also nicht aus.

Ein weiteres Indiz zur Orientierung, sieht Sebastian Obrecht, Pressesprecher des ARBÖ, darin, ob einem der Arzt Bettruhe verordnet hat. Dann sollte man sich für dringende Erledigungen besser ein Taxi bestellen oder jemanden bitten, einen mit dem Auto zu führen.

Klar muss sein, dass man im Krankenstand unabhängig vom Zustand nicht wie in seiner Freizeit unterwegs sein oder Ausflüge machen kann – und zwar im Hinblick auf den Arbeitgeber. „Sogar wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet hat, müssen Tätigkeiten, die dem ‚Gesundwerden‘ entgegenwirken, unterlassen werden. Widersetzt man sich dieser Anordnung, kann das im Extremfall zu einer Entlassung führen“, sagt Obrecht.

Obacht ist auch bei Medikamenten geboten, die die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflussen. Häufige Nebenwirkungen sind zum Beispiel Schwindel, Unruhe und Müdigkeit oder eine Beeinträchtigung der Reaktionszeit. „Nur weil einem der Arzt ein Medikament verschrieben hat, ist das kein Freibrief, sich nach der Einnahme ans Steuer zu setzen“, sagt Zelenka. Deshalb ist es wichtig, den Beipackzettel genau zu lesen, besonders aber, sich beim Arzt oder beim Apotheker zu erkundigen.

Unkenntnis über die Wirkung eines Arzneimittels schützt nicht vor möglichen Rechtsfolgen. Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, sind mit dem Warnhinweis „Achtung: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen“ sowie mit einem Gefahrenzeichen gekennzeichnet.

Eine internationale Erhebung der ESRA zeigt, dass die Akzeptanz von Fahren unter Medikamenteneinfluss hierzulande  überdurchschnittlich hoch ist: Dabei gab jeder fünfte österreichische Lenker an, innerhalb der letzten 30 Tagen nach der Einnahme eines Medikaments mit Warnsymbol mit dem Auto gefahren zu sein.

Auch hier kommt es im Fall der Fälle wieder auf die Fahrtüchtigkeit an, der im Übrigen nicht nur für Auto- und Motorrad-, sondern auch für Radfahrer gilt: Hält einen die Polizei auf, weil man verkehrsauffällig unterwegs ist, kann sie einen an der Weiterfahrt hindern und den Führerschein vorläufig abnehmen, fasst Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs "Recht & Normen" im Kuratorium für Verkehrssicherheit zusammen.

Stellt die Exekutive eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in Folge einer Medikamenteneinnahme (ohne Suchtgift) fest, so ist mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 726 Euro zu rechnen. Weitere mögliche Maßnahmen können die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für das Lenken eines Kfz und die Einziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung sein.

Und auch nicht zu vergessen: Bei einem Unfall kann zudem (Mit-)Verschulden aufgrund von Medikamentenbeeinträchtigung festgestellt werden.

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