Mit Garantie und Gewähr durch den Verkehr
Beim Fahrzeughandel fahren Sie „garantiert“ sicher. Der private Verkäufer gibt keine Garantie und darf auch die Gewährleistung ausschließen.

Garantie und Gewährleistung – zwei Begriffe für ein und dieselbe Sache? Ein großer Irrtum, denn der Unterschied ist gravierend.
Während die Gewährleistung den Händler gesetzlich dazu verpflichtet, für gewisse Mängel zu haften, ist die Garantie ein zusätzliches, freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Händlers, dessen Umfang der Garantiegeber selbst bestimmen kann. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zugesichert wird.
Die Gewährleistung bietet dem Kunden zum einen die Sicherheit, ein geprüftes Qualitätsprodukt erworben zu haben. Zum anderen muss der Händler Schäden und Mängel kostenlos reparieren, wenn diese bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden haben, aber erst später auffallen. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler zeitlich auf ein Jahr eingeschränkt, aber niemals gänzlich ausgeschlossen werden.
Typische Verschleißerscheinungen – etwa abgenutzte Bremsklötze, diverse Undichtheiten, Lackschäden, Lenkungsspiel oder Ölverlust – treten mit den Jahren bei nahezu jedem Fahrzeug auf und fallen daher nicht unter die Gewährleistung. Private Verkäufer dürfen die Gewährleistung, im Gegensatz zu Händlern, ausschließen.






