1. Durch die Work-Life-Balance-Richtlinie soll es EU-weit zu einer gerechteren Aufteilung der Kinderbetreuung in der Partnerschaft kommen. Wieweit ändert sich dadurch die Regelung für
Karenzansprüche?
ANTWORT: Für Geburten ab 1. November 2023 besteht ein Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes nur dann, wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenzurlaub in Anspruch nimmt, wie die AK-Expertin Bernadette Pöcheim erklärt. Eine Ausnahme wird in folgenden Fällen gemacht: wenn es sich um Alleinerzieher handelt bzw. wenn kein zweiter Elternteil vorhanden ist oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, was für Selbstständige, Studierende und Arbeitslose gilt. „Hier kann ein Elternteil weiterhin bis zum 2. Geburtstag Karenz in Anspruch nehmen.“

2. Wie lange dauert nun die Karenz, wenn nur ein Elternteil sie in
Anspruch nimmt?
ANTWORT: Wenn nur ein Elternteil Karenz in Anspruch nimmt und es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, die in der vorhergehenden Antwort bereits geschildert wurden, endet die Karenz gemäß Mutterschutz- bzw. Väter-Karenz-Gesetz mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes.

3. Welche Veränderungen gibt es ab November beim Papamonat?
ANTWORT: Die Geldleistung zum Papamonat bzw. der Familienzeitbonus, wird rückwirkend für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt, damit stehen jetzt etwa 1400 pro Monat zur Verfügung. Eine Gegenrechnung mit dem Kinderbetreuungsgeld findet nicht statt, wie Pöcheim betont.

4. Was ändert sich bei der Elternteilzeit (ETZ)?
ANTWORT: Wenn ein Rechtsanspruch auf ETZ besteht – Voraussetzungen dafür sind etwa 3 Jahre Firmenzugehörigkeit und dass der Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt – kann diese innerhalb eines Rahmenzeitraumes bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für maximal sieben Jahre. „Von diesen sieben Jahren werden jedoch die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Abzug gebracht.“ Die AK-Expertin bringt ein Beispiel: Die Eltern nehmen abwechselnd bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenzurlaub in Anspruch. Die Mutter geht danach in ETZ, und diese endet folglich mit dem 7. Geburtstag des Kindes. Der Vater nimmt erst ab Beginn des 4. Lebensjahres ETZ in Anspruch und kann folglich – wenn er die Maximaldauer ausschöpfen möchte – bis zum achten Geburtstag des Kindes in ETZ bleiben.
Ein zweites Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter nimmt bis zum 2. Geburtstag Karenzurlaub in Anspruch, in seinem 3. Lebensjahr wird das Kind von den Großeltern betreut und die Mutter arbeitet in Vollzeit. Ab dem 4. Lebensjahr des Kindes geht die Mutter in ETZ und kann diese bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Pöcheim: „Die Maximaldauer beträgt 7 Jahre unter Anrechnung des Mutterschutzes und der Karenz von 2 Jahren, folglich hat die Mutter Anspruch auf 5 Jahre ETZ bis zum 8. Geburtstag des Kindes.“
Wichtig für berufstätige Elternteile, die ihren Rechtsanspruch auf ETZ bis zum 7. Geburtstag des Kindes bereits ausgeschöpft haben: „Sie haben jetzt zusätzlich die Möglichkeit, bis zum 8. Geburtstag Elternteilzeit zu vereinbaren“, sagt Pöcheim. Diese Neuregelung gelte für ETZ-Meldungen ab dem 1. November 2023.

5. Was gilt für Elternteile, die keinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit haben?
ANTWORT: Mit Zustimmung ihres Arbeitgebers können sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes ETZ in Anspruch nehmen. Sollte der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung ablehnen, muss er dies schriftlich begründen, wie man bei der AK betont.

6. Es gibt auch Erleichterungen bei der Pflegefreistellung?
ANTWORT: Ab 1. November besteht ein Freistellungsanspruch zur Pflege naher Angehöriger – darunter fallen Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder – auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit den Pflegebedürftigen besteht. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung zur Pflege von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, auch wenn diese keine nahen Angehörigen sind. Das gilt beispielsweise für Geschwister, aber auch für Kollegen in einer Wohngemeinschaf, wie die Experten der Arbeiterkammer erklären.