Prinzipiell müsse man bei Buchungen von Pauschalreisen im Reisebüro zwischen dem Vermittler und dem Veranstalter unterscheiden. Wer online bucht, sollte sich darüber im Klaren sein, wo der Veranstalter seinen Sitz hat, ob er bei Problemen gut kontaktierbar ist, was außerhalb der EU zum Problem werden könnte.

Kommt es vor Antritt der Pauschalreise zu Leistungsänderungen, etwa Verschiebung der Flugzeit oder es gibt keinen Direktflug mehr, kommt es darauf an, ob die Änderung eine geringfügige oder eine gravierende war. Nur bei einer gravierenden Änderung kann man kostenlos vom Vertrag zurücktreten. „Oft handelt es sich nur um eine kleine Änderung, die aus Sicht des Reisenden aber gravierend ist, weil etwa Kinder dabei sind“, erklärt Semrad, warum es immer auf den Einzelfall ankommt. Das gelte auch für Ärgernisse, die schon auf dem Weg zum Ferienziel geschehen, und Unterkünfte, die nicht den versprochenen und gebuchten Komfort bieten.

Fotografieren, dokumentieren

Der wichtigste Tipp in all diesen Situationen ist, wie Semrad betont: „Dokumentieren Sie immer alles mit Fotos und schriftlich – und reklamieren Sie umgehend bei der Reiseleitung, sonst können Sie im Nachhinein keinesfalls etwaige Preisminderungsansprüche stellen.“ In den Reiseunterlagen stehen immer die nötigen Kontaktadressen. Der zweite Schritt: „Fordern Sie den Reiseveranstalter auf, bestehende Mängel etwa im Hotel sofort zu beheben und, wenn der Reiseveranstalter das nicht kann oder nicht tut: Dokumentieren Sie das ebenfalls.“ Wer auf eigene Faust das Hotel wechselt, müsse sich allerdings im Klaren sein, dass die Kostenübernahme durch den Reiseveranstalter eventuell nur mit viel Mühe oder auf dem Gerichtsweg erzielbar ist. „Bewahren Sie also alle Belege gut auf.“

Schnellstmöglicher Hotelwechsel bei Mängeln? „Prinzipiell müssen Sie dem Hotel eine angemessene Zeit geben, den Mangel zu beheben, ,angemessen‘ ist dabei freilich ein dehnbarer Begriff und hängt auch von der Uhrzeit ab“, wie Semrad sagt. Wer nachts ankommt und wegen Sauberkeitsmängeln im gebuchten Hotel gleich die Luxusherberge nebenan bezieht, wird auf den Kosten eher sitzenbleiben.

Sollte der im Prospekt beworbene Pool im gebuchten Hotel nicht benutzbar sein, hängt es in erster Linie davon ab, ob damit eine Hauptleistung des Hotels ausfällt, um zu klären, welche Ansprüche man hat bzw. ob man gleich berechtigt ist, umzuziehen. „Vom Gesetz her wird es wohl eher auf Preisminderungsansprüche hinauslaufen“, sagt Semrad.

Recht auf Preisabschläge

Zu Preisabschlägen gibt es viel Judikatur, die „Frankfurter Tabelle“ sowie die „Wiener Liste“, mit denen man sich einen groben Überblick verschaffen kann, wofür es Abschläge in welchem Ausmaß gibt. Wer von seinem Reiseveranstalter einen Preisnachlass für Mängel fordert, sollte sich dabei keinesfalls auf genaue Zahlen festlegen. „Verlangen Sie lediglich eine angemessene Preisminderung, um sich bei einem Rechtsstreit nicht die Chance auf einen höheren Betrag zu verbauen“, rät man beim EVZ.

Bei Individualreisen ist die Durchsetzung der eigenen Rechte schwieriger als bei Pauschalreisen. Egal, ob Sie die Unterkunft im Ausland über eine Vermittlungsplattform oder direkt buchen: Den Vertrag haben Sie mit der Unterkunft und diese unterliegt dem nationalen Recht des jeweiligen Landes.