Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Konflikt um die Aktenlieferungen des Innenministeriums an den BVT-Untersuchungsausschuss dem Antrag der drei Oppositionsparteien zum Teil recht gegeben. Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) muss damit dem U-Ausschuss weitere Dokumente nachliefern, heißt es in der am Montag veröffentlichten Entscheidung des VfGH.

Zu liefern sind allerdings nur jene Aktenteile, die zum Zeitpunkt der Zustellung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses an den Innenminister am 24. April 2018 bei diesem vorhanden waren. Konkret geht es um den sogenannten Kabinettsakt im Zusammenhang mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT). Die Abgeordneten vermissen in den überlieferten Akten die interne und externe Korrespondenzen des Kabinetts zu den Hausdurchsuchungen im BVT am 28. Februar.

Für den VfGH besteht laut der Entscheidung "kein Zweifel" daran, dass diese Unterlagen "zumindest eine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben bzw. haben können". "Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Akten und Unterlagen der Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss mit dem Untersuchungsgegenstand übertragenen Kontrollauftrages dienen können", so der VfGH.

Im Gegensatz zu den Inhalten des Kabinettsaktes weist das Schreiben der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 27. Juni 2018, dessen Vorlage die Abgeordneten ebenfalls verlangten, "nicht einmal die geforderte abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand auf, sodass schon aus diesem Grund keine Verpflichtung des Bundesministers für Inneres besteht, dieses Schreiben dem BVT-Untersuchungsausschuss vorzulegen", befand das Höchstgericht.