Die Hypo-"Bad-Bank" Heta hat nach einem in München im Mai erstinstanzlich verlorenen Gerichtsstreit um Milliarden der Ex-Mutter BayernLB Ende einem Vergleich zwischen mit der BayernLB zugestimmt. Der ist neben jenem zwischen Österreich und Bayern nötig. Im Sinne der Rechtssicherheit wird der Prozess nun aber doch ausgefochten - ohne ein "Dealbreaker" für den politischen Generalvergleich zu sein.

Es soll schlussendlich zum politischen Vergleich zwischen Wien und München kommen, der hierzulande heute, Donnerstagnachmittag, im Nationalrat beschlossen werden soll. Endgültig beendet ist der gerichtliche Streit zwischen der BayernLB und der Heta damit aber eben vorerst nicht.

Damit alles "wasserfest" wird

Denn vom Vergleich zwischen dem Freistaat und der Republik unabhängig mussten deren "Banken" - also das Abbauvehikel Heta und die BayernLB - vom Polit-Vergleich de jure unabhängig selbst Vergleichsverhandlungen führen. Damit alles "wasserfest" wird, wird das Verfahren in München zu Ende geführt, wie es gegenüber der APA heißt.

Das Fortführen bedeute "mitnichten einen 'Dealbreaker' und bringt volle Rechtssicherheit" im Hinblick auf den Generalvergleich, hieß es von einem Insider zur APA. Alle Parteien also der Freistaat Bayern, dessen BayernLB sowie die Republik Österreich und ihre Heta wollten den Vergleich. Da die BayernLB keine Organbeschlüsse für den Vergleich mit der Heta gefasst hat, ist davon auszugehen, dass das Fortführen trotz ursprünglichem Einspruchs seitens der Heta gegen das erstinstanzliche Urteil auf deren Initiative zurückgeht.

Sowohl die Heta als auch die Bayern - nur die Heta als erstinstanzliche Verliererin kann entgegen Medienberichten von zuletzt entscheiden ob der Prozess weitergeht - sind der Meinung, dass es im Sinne des politisch geplanten Vergleichs zwischen Republik und Freistaat das Beste ist, auf ihrer Ebene BayernLB/Heta volle Rechtssicherheit herzustellen.

Österreich zahlt nach dem zu erwartenden Nationalratsbeschluss an Bayern als Vorleistung zumindest 1,23 Mrd. Euro, die der Bund von der Heta zurück will. Verliert die Heta zweitinstanzlich in München, müssen aber die von der BayernLB eingeforderten und noch offenen insgesamt 2,4 Mrd. Euro gegebenenfalls quotal aus der Abwicklung bedient werden. Die 1,23 Mrd. Euro wären ein Teil davon.

BayernLB wird "beruhigt"

Die BayernLB geht fix davon aus, zweitinstanzlich zu gewinnen. In Österreich wird argumentiert, der größte Heta-Gläubiger BayernLB werde "beruhigt". Im Sinne der anderen Gläubiger würde bei einem Sieg schlussendlich die gesamte Streitsumme von rund 4,8 Mrd. Euro der Heta gehören. Verliere man, sei die Summe mit 2,4 Mrd. Euro gedeckelt.

Auch aus dem Finanzministerium von Hans Jörg Schelling (ÖVP) heißt es auf Anfrage: "Das Risiko für die Republik ändert sich nicht." Das Anfechtungsrisiko des Vergleichs auf Ebene der Heta und der BayernLB würde durch das zu Ende führen der gerichtlichen Auseinandersetzung in München entfallen. "Mit aller Wahrscheinlichkeit" werde das nun abzuwartende zweitinstanzlichen Urteil ein abschließendes sein.

Im erstinstanzlichen Endurteil, das der APA vorliegt, heißt es, dass die Klage der Bayern zulässig war und überwiegend begründet. Die Widerklage der Österreicher sei zwar zulässig, aber unbegründet.

Streit um Eigenkapital

Die BayernLB beanspruchten mit ihrer Klage Zahlungen an ihre Ex-Tochter Hypo Alpe Adria aus Darlehensverträgen und Schuldverschreibungen plus Schadensersatzansprüche. Die Bayern bestritten den Standpunkt der beklagten Heta, wonach die frühere Hypo im Zeitraum der Mehrheitsbeteiligung der Bayern regulatorische Eigenmittelvorschriften unterschritten habe und überhaupt überschuldet gewesen sei. Daher seien die Milliarden aus Sicht der Heta nicht zurückzuzahlen gewesen.

Es habe sich um Eigenkapitalersatz gehandelt, man berief sich auf das sogenannte Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG), argumentierte mit Eigenmittelunterschreitung und Überschuldung - unter Berufung auf eine nachträgliche Neuberechnung. Das EKEG sei nicht anzuwenden, da es sich nicht um eigenkapitalersetzenden Darlehen handelte und die testierten Jahresberichte und Meldungen an die Finanzmarktaufsicht die erforderlichen Eigenmittel ausgewiesen haben, argumentieren die Richter des Münchner Landgerichts I unter anderem. "Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Ausnahmetatbestand des Rechtsmissbrauchs berufen."