An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration deut­lich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. Gleichzeitig steigen Fehler­häuf­ig­keit und Unfallrisiko. "Aber auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage da­für, den Arbeitsplatz zu ver­lassen, wenn die sommer­liche Temperatur zu hoch ist", sagen die Experten der Arbeiterkammer. Bauarbeiter sind hier ein Sonderfall, weil Hitze als Schlecht­wetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schäd­ig­ungs­ge­setz­es gilt. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5 Grad das Arbeiten im Freien eingestellt werden, wenn kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. "Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bzw. den von ihm oder ihr Beauftragten."

Die Pflichten des Arbeitgebers

Beschäftigte müssen trotzdem auch an den Hundstagen keine unerträglichen Arbeitsverhältnisse hinnehmen. Gemäß Paragraf 28 der Arbeits­stätten­verordnung müssen in Arbeitsräumen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, bei­spiels­weise verursacht durch Ma­schi­nen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büro­arbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19 und 25 Grad zu be­trag­en. "Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, so sollen die 25 Grad möglichst nicht überschritten werden", heißt es bei der Arbeiterkammer. Sind solche Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind von Arbeitgeberseite sämtliche Maß­nahm­en aus­zu­schöpfen, die dazu geeignet sind, die Temperatur zu senken – etwa nächt­liches Lüften, Bereitstellung von Ventilatoren und alko­holfreien Ge­tränk­en. Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine re­lative Luft­feuchtig­keit zwischen 40 und 70 Grad gewährleistet sein. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen sieht das Gesetz, wie man bei der Arbeiterkammer betont, nicht vor.

Vorsicht, Zugluft!

Wird versucht, das Raumklima durch Belüftung zu be­ein­flussen, muss auf etwa­ige Be­last­ung­en durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Hier gibt es eng eingegrenzte Normwerte. Von den Regelungen zu Raum­klima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutz­ungs­art des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeit­nehmer vor un­günst­ig­en raum­klimatischen Bedingungen ge­troffen wurden.