Ich fühle mich kränklich und mein Test ist positiv. Darf ich einfach daheim bleiben?

"Wer krank ist, bleibt zu Hause", betont Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) immer wieder. Auch die Juristin und Arbeitsrechtsexpertin Katharina Köber-Risak empfiehlt, daheim zu bleiben und sich krankzumelden. Der Arbeitgeber wird dann in der Regel eine Krankenstandsbestätigung fordern. Da die telefonische Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt wird, wird dafür wohl ein Anruf beim Hausarzt oder der Hausärztin ausreichen.

Ich habe keine Symptome, einen positiven Test und müsste in die Arbeit. Was soll ich tun?

Zunächst sollte man einmal den Arbeitgeber anrufen, ihn informieren und fragen, ob man dennoch in die Arbeit kommen soll oder nicht, empfiehlt Körber-Risak. "Sinnvollerweise fragt der Arbeitgeber dann: Wie geht es dir? Hast du Symptome?", so Körber-Risak. Ist man arbeitsfähig, liege die Entscheidung beim Arbeitgeber.

Muss mich der Arbeitgeber in die Arbeit holen, wenn ich keine Symptome habe?

Nein. Man kann als Arbeitgeber natürlich dennoch entscheiden, dass ein Arbeitnehmer etwa Homeoffice macht oder einfach zu Hause bleibt. Einige Firmen haben bereits angekündigt, keine positiv getesteten Mitarbeiter in die Arbeit zu holen. Dafür gibt es mitunter dank des Epidemiegesetzes Entschädigungen vom Staat für die Dauer der zehntägigen Verkehrsbeschränkung - und zwar jedenfalls dann, wenn die Maskenpflicht die Ausübung der Arbeit unmöglich gemacht hat.

Ob und wie man künftig erklären muss, warum ein infizierter Arbeitnehmer nicht ins Büro konnte, werde sich zeigen, so Körber-Risak. Bisher waren die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden mit Verweis auf den Absonderungsbescheid großzügig. Nur zu argumentieren, dass man als Arbeitgeber nicht durchgehend kontrollieren könne, ob ein Mitarbeiter Maske trägt, dürfte allerdings nicht ausreichen, vermutet die Juristin.

Übernimmt der Staat die Kosten während der Verkehrsbeschränkung, kommt das dem Arbeitgeber ab 1. August deutlich günstiger als ein Corona-Krankenstand, denn: "Wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, ist es ein normaler Krankenstand wie jeder andere auch - da kriegt der Arbeitgeber in der Regel nichts", erklärt Körber-Risak.

Wer infiziert ist, muss durchgehend Maske tragen. Was ist mit Masken-, Essens- und Trinkpausen?

Auch infizierte Arbeitnehmende haben selbstverständlich das Recht auf Pausen. Außerdem sieht die Verordnung auch vor, dass die Maske regelmäßig gewechselt werden muss - allein dafür muss sie an einem Arbeitstag abgenommen werden können.

Allerdings dürfen Infizierte die Maske nur im Freien und mit zwei Metern Abstand zu anderen abnehmen - oder wenn sie wirklich in einem eigenen Raum sind, in den auch niemand hineinkommt, der nicht selbst positiv getestet ist.

In der Praxis heißt das, dass positiv getestete Arbeitnehmende entweder ins Freie können müssen oder eigene, separate und gut lüftbare Pausenräume benötigen. Sind die Möglichkeiten dafür nicht gegeben, darf der Arbeitgeber Infizierte auch nicht an den Arbeitsplatz holen. In diesem Fall springt dann eben der Staat für die in der Dauer der Verkehrsbeschränkungen anfallenden Kosten ein.

Ob das etwa auch bei einer Mitarbeiterin eines Geschäftes in der gut besuchten Grazer Herrengasse, wo man auch im Freien nicht unbedingt von zwei Metern Abstand zu anderen ausgehen kann, gegeben ist, ist fraglich.

Mein Kind ist positiv und darf nicht in den Kindergarten. Muss ich arbeiten gehen?

Unabhängig von Corona haben Eltern zur notwendigen Betreuung ihrer Kinder einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts für eine Woche. Die Dienstfreistellung steht pro Anlassfall - also bei jeder Infektion - zu. "Die Betreuung durch die Eltern muss aber unbedingt erforderlich sein, etwa weil sonst keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zu finden waren", betont das Arbeitsministerium.

Greift der Rechtsanspruch also nicht, wenn die Großeltern auf die infizierten Kinder aufpassen könnten? Das sei nicht ausjudiziert, die Betreuung müsse aber auch zumutbar sein, erklärt Körber-Risak. Dass Risikogruppen auf Infizierte aufpassen müssen, falle da wohl kaum darunter.

Die Gewerkschaft fordert indes die Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit. "Ohne diesen Rechtsanspruch, um Kinder daheim betreuen zu können, werden vor allem Arbeitnehmerinnen sonst wieder zu Bittstellerinnen", kritisierte ÖGB-Vizepräsidentin Korinna Schumann. Ob dies nach den Schulferien wieder eingeführt wird, prüft das Arbetsministerium zurzeit. Immerhin gilt für Infizierte ab 1. August auch ein Betretungsverbot für Volksschulen.

Ich arbeite neben einer positiv-getesteten Person. Darf ich heimgehen oder fordern, dass sie heimgeschickt wird, weil ich Angst vor Ansteckung habe?

"Nein, das geht eben leider nicht", sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Durch die neue Verordnung dürfen Infizierte arbeiten gehen - und können vom Arbeitgeber auch eingesetzt werden. Allerdings natürlich nur, wenn sie die durchgängige Maskenpflicht auch einhalten (können). Dass die Maske sitzt, muss auch der Arbeitgeber überprüfen.

Arbeitnehmende können darauf bestehen, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das sei keine eigene Corona-Regelung, sondern "folgt schon aus dem allgemeinen ArbeinehmerInnenschutzgesetz", erklärt Körber-Risak. Daher müssten Arbeitgeber nun ihr Schutzkonzept überarbeiten "sich wirklich anschauen, wer die Leute sind, die mit der infizierten Person in Kontakt kommen" und dann entsprechende Maßnahmen ergreifen, erklärt die Juristin.

Theoretisch wäre sogar eine allgemeine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden möglich. Körber-Risak stellt aber infrage, "ob das für das Unternehmensklima gut ist". Das Gesundheitsministerium setzt eher auf ein gutes Raumklima und erwähnt in der Verordnung "insbesondere das regelmäßige Durchlüften" als Schutzmaßnahme.

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen sind Covid-19-Risikogruppen wie Schwangere. Für sie wird ab August die Dienstfreistellung reaktiviert, somit haben sie einen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice. Falls das nicht möglich ist und auch keine praktikablen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen werden können, können sie sich befristet vom Dienst freistellen lassen. Die Kosten trägt der Bund zu 100 Prozent, die Regelung gilt vorerst bis Oktober.