1. Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen nach Bombendrohungen?
"Eine Bombendrohung kann unterschiedliche Tatbestände erfüllen, je nachdem, unter welchen Umständen sie erfolgt", sagt Florina Ozegovic, Rechtsanwältin in Klagenfurt und Feldkirchen. Es komme beispielsweise das Delikt der "gefährlichen Drohung" infrage. Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit einer Gefährdung durch Sprengmittel droht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. "Auch die konkrete Ankündigung eines Übels via WhatsApp oder ähnliche Messengerdienste kann den Tatbestand der gefährlichen Drohung verwirklichen, sofern der Täter die Absicht hat, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, und das Opfer sich tatsächlich fürchtet", klärt die Rechtsanwältin auf.

2. Ist es relevant, wie viele Menschen von der Drohung betroffen sind?
"Ja, hier geht es um Landzwang, den Paragrafen 275 des Strafgesetzbuches", betont Ozegovic. Diese Regelung besagt, vereinfacht erklärt, Folgendes: Wer die gesamte Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Der "große Personenkreis" könne sich entweder auf Teile der Bevölkerung beziehen, oder durch eine zufällige enge räumliche Zusammengehörigkeit entstehen, wie etwa in einer Schule.

3. Kommt noch ein Tatbestand infrage?
"Wenn ein Täter eine falsche Warnung an die Polizei richtet, verwirklicht er das Delikt der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, das mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist", erklärt Ozegovic. Das wäre der Fall, wenn eine Bombendrohung direkt bei der Polizei eingeht, ergänzt die Anwältin. "Zusammengefasst wird also je nach Größe der bedrohten Personengruppe wegen gefährlicher Drohung, Landzwanges, oder eben wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung ermittelt."

4. Wer bezahlt die Einsatzkosten?
Die Täter oder deren Eltern können zum Ersatz der Einsatzkosten aufgefordert werden.

5. Wie hoch können diese sein?
"Die Höhe der Einsatzkosten richtet sich nach dem Aufwand, der betrieben wird, um die vermeintliche Bombe und die Täter auszuforschen. Je nachdem, wie viele Einsatzkräfte vor Ort einschreiten müssen, ist für jeden einzelnen Beamten und für jede Beamtin ein bestimmter Stundensatz zu bezahlen", sagt die Anwältin. Werde zusätzlich eine Hundestaffel angefordert, sei auch die Kosten hierfür zu übernehmen. "Besonders teuer kann es für die Täter werden, wenn auch ein Polizeihubschrauber im Einsatz ist, der meines Wissens nach pro Flugminute abgerechnet wird", erklärt Ozegovic. Die Einsatzkosten können sich sogar im Bereich von mehreren Tausend bis zu 10.000 Euro bewegen. Nachsatz: "Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Bombendrohung können enorm sein. Das sollte allen klar sein."

6. Gibt es weitere Delikte, die speziell von Jugendlichen immer wieder unterschätzt werden?
"Ja, zum Beispiel Raub." Der Paragraf 142 im Strafgesetzbuch definiere den Raub vereinfacht gesagt so: Wer mit Gewalt oder Drohung einem anderen eine fremde bewegliche Sache (also auch Geld) wegnimmt, um sich unrechtmäßig zu bereichern, der ist zu bestrafen. "Das Ausmaß beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahre Haft", sagt die Rechtsanwältin. Voraussetzung für einen Raub ist somit immer die Kombination zwischen Personenangriff und Vermögenseingriff. Beim Dieb hingegen geht es nur ums Vermögen. Ozegovic: "Bereits das Entreißen einer Handtasche würde einen Raub verwirklichen."

7. Und wenn ein 14-Jähriger einen 12-Jährigen festhält und ihm Geld wegnimmt?
"Wenn der 14-Jährige den 12-Jährigen kurz festhält und maximal 100 Euro erbeutet, könnte das als minderschwerer Raub definiert werden", weiß Ozegovic. Das sei dann der Fall, wenn der Täter einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begeht, die Beute einen geringen Wert hat und die Tat nur unbedeutende Folgen für das Opfer nach sich zieht. Minderschwerer bedeutet aber nicht, dass die Strafe zu unterschätzen ist. "Es droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren", erklärt Ozegovic. Bei Jugendlichen reduziere sich der Strafrahmen meist stark (siehe Punkt 9).

8. Welche Strafen stehen auf Körperverletzungen?
"Das ist ein sehr komplexes Thema", betont Ozegovic. Generell gilt: Bei der Körperverletzung unterscheidet man zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung. "Die fahrlässige Körperverletzung kommt bei Verkehrsunfällen häufig vor. Bei einem Unfall möchte der Lenker ja in der Regel niemanden absichtlich verletzen. Das passiert meist aufgrund von Sorglosigkeit." Auf fahrlässige Körperverletzung stehen bis zu drei Monate Haft oder eine Geldstrafe. Die vorsätzliche Körperverletzung wird in den Paragrafen 83 bis 87 des Strafgesetzbuches geregelt. Wer einen anderen vorsätzlich verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Je nach Schwere der Verletzung erhöht sich der Strafrahmen.

9. Ab welchem Alter ist man strafmündig?
Personen zwischen 14 und 18 Jahren – können für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung belangt werden. Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten Strafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt.

10. Wer gilt als unmündiger Minderjähriger?
"Kinder unter 14 Jahren sind unmündige Minderjährige. Sie sind nicht strafbar", sagt Ozegovic. Konsequenzen sind trotzdem möglich "Es kann zu Erziehungsmaßnahme kommen, wie beispielsweise zur Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung." Auch Schulverweise sind oft ein Thema.