So richtig durchgestartet sind Niederösterreichs Liftbetriebe an diesem Wochenende. Mehr als 10.000 Gäste wurden gezählt. Etwa zwei Drittel der Liftkarten seien online gekauft worden. Die 2G-Kontrolle sei "reibungslos" verlaufen, berichtete Markus Redl, Geschäftsführer der ecoplus Alpin.

Doch es gab auch erste Beschwerden. So sollen Familien an Liftkassen zurückgeschickt worden, weil ihre Kinder keinen Ninjapass dabei hatten. Obwohl sie, eigens fürs Skifahren gemachte und negative PCR-Tests für ihre Kinder vorlegen konnten, berichtet der Kurier. „Wir wissen um die Problematik Bescheid, aber es fehlt nach wie vor eine bundesweite Regelung des Ministeriums. Wir dürfen die PCR-Tests nicht akzeptieren“, heißt es beispielsweise bei den Bergbahnen des Landes Niederösterreich. Im Rahmen einer Pressekonferenz am Freitag wurde betont, dass dieses Problem unbedingt bis zu Beginn der Weihnachtsferien gelöst sein muss.

Gelten keine anderen Tests für Kinder?

Doch gilt wirklich nur der Ninjapass für Kinder und Jugendliche über 12? Was, wenn diese gerade im Homeschooling sind oder frisch aus einer Quarantäne kommen und sie daher die wöchentlich vorgeschriebenen  zwei PCR- und einen Antigentest in der Schule nicht mitmachen konnten?

"In schulfreien Zeiten gilt dies für Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, sinngemäß, sofern dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können", lautet der Text wortwörtlich in der seit dem 10. Dezember gültigen 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

Das Gesundheitsministerium präzisiert auf Anfrage: „Kinder können auch in schulfreien Zeiten (gleich wie Kinder, die zuhause unterrichtet werden oder sich im Distance Learning befinden) einen Ninja-Pass erhalten. Dieser ist dann dem 2G-Nachweis gleichgestellt und berechtigt zum Zutritt von körpernahen Dienstleistungen, Gastronomiebetrieben etc. Wichtig hierbei ist, dass die gleichen Testintervalle wie im Schulbetrieb eingehalten werden. Hierfür steht das niederschwellige und kostenlose Testangebot (z.B. Alles gurgelt für PCR und Antigentests durch eine befugte Stelle z.B. Apotheke) zur Verfügung. Diese Regelung ist in der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 geregelt, die Zuständigkeit dieser liegt grundsätzlich beim Bildungsministerium.“