Ärger um 120 Euro hohe Parkstrafe am Klopeiner See
Für einen Völkermarkter Autofahrer wurde ein Familienausflug während des Südkärntner Triathlons ziemlich teuer. Doch ist das rechtens?

Ein Fußballspiel des Sohnes, ein anschließendes Mittagessen und plötzlich eine Zahlungsaufforderung über 120 Euro: Für eine Person aus Völkermarkt, die anonym bleiben möchte, endete ein Familienausflug mit Ärger über einen privaten Parkplatz. Am 13. September 2026 wollte die Familie nach dem Fußballspiel beim Gasthof Katschnig am Klopeiner See essen gehen. Wegen des Südkärntner Triathlons war die gewohnte Zufahrt nicht möglich. „Wir sind dann schon drei Mal umgeleitet worden, bis wir schließlich beim großen Parkplatz waren.“
Geparkt wurde hinter dem Tennisplatz. Dort seien rund 150 bis 200 weitere Autos gestanden. Eine Hinweistafel sei nicht zu sehen gewesen. „Ich habe keine Tafel gesehen – nur eine Wiese mit Absperrband.“ Auch Bekannte und Sportler hätten nichts von den Parkbedingungen gewusst. Wir fanden bei unseren Recherchen zwar eine Tafel, jedoch ließ sich im Nachgang nicht zweifelsfrei belegen, ob diese vor rund einem Monat genau ersichtlich war.

Später kam die Zahlungsaufforderung der Firma Avantpark Parking Solutions Österreich GmbH über 120 Euro. „Auch wenn ich 20 Euro hätte zahlen müssen, wäre mir das egal gewesen“, betont die betroffene Person. Sie habe nicht gewusst, dass dort kostenpflichtig geparkt werde und den Fall inzwischen der Rechtsschutzversicherung übergeben.
Wenn ich mein Auto hinstelle, gehe ich diesen Vertrag ein.
— Bernhard Fink, Präsident Rechtsanwaltskammer für Kärnten
Bei der Forderung handelt es sich nach den vorliegenden Informationen nicht um eine behördliche Verwaltungsstrafe, sondern um eine private Zahlungsforderung. Der Betreiber dürfte davon ausgehen, dass durch das Parken ein Vertrag zustande gekommen ist. „Das ist ein Vertrag, der durch tatsächliche Ausübung des Parkens zustande kommt – nicht schriftlich, aber wenn ich mein Auto hinstelle, gehe ich diesen ein“, erklärt Bernhard Fink, Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bedingungen wirksam vereinbart wurden.
So setzen sich die 120 Euro zusammen
Die Parkplatzfirma schlüsselt ihre Forderung folgendermaßen auf: 22 Euro für „Gebühren für die Halterabfrage“, 17,92 Euro für „allgemeine Bearbeitungsgebühr“, 60,08 Euro für „erhöhtes Nutzungsentgelt“ inklusive 20 Prozent – in diesem Fall 20 Euro – Umsatzsteuer.
Doch sind alle Positionen rechtlich zulässig? Die Kosten für die Halterabfrage sind grundsätzlich nachvollziehbar. Sie setzen sich laut den Leitlinien von Arbeiterkammer (AK) und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus 21 Euro für die Halterauskunft und einem Euro Verwaltungsabgabe zusammen. Die Position der Bearbeitungsgebühr sei jedoch besonders kritisch. Laut AK dürfen pauschale Kosten für Überwachung, Verwaltung oder Fallbearbeitung bei Besitzstörungsforderungen nicht einfach zusätzlich verrechnet werden. Ob die konkrete Gebühr ersatzfähig ist, hängt von ihrer rechtlichen Grundlage ab.

Beim erhöhten Nutzungsentgelt könne ein privater Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen ein vertraglich vereinbartes Entgelt verlangen. Dafür muss jedoch geklärt werden, ob die Parkbedingungen wirksam vereinbart wurden und die Forderung rechtlich gerechtfertigt ist. Die Bezeichnung allein macht den Betrag nicht automatisch zulässig. Und ob der Betrag für die Umsatzsteuer korrekt berechnet wurde, lässt sich jedoch ohne die genaue Abrechnungsgrundlage nicht abschließend beurteilen.
Neues Gesetz senkt Prozesskosten
Auch die betroffene Person fragt sich, ob die 120 Euro rechtens sind. Denn seit 1. Jänner 2026 gelten in Österreich neue Kostenregeln für Besitzstörungsverfahren mit Kraftfahrzeugen. Wird eine Besitzstörungsklage nicht bestritten, liegen die Verfahrenskosten laut AK bei rund 200 Euro. Wird die Klage bestritten und der Prozess verloren, kann es deutlich teurer werden. Diese Regelung bedeutet allerdings nicht, dass jede private Parkplatzforderung automatisch auf 200 Euro begrenzt ist. Entscheidend sei, ob der Betreiber ein vertragliches Entgelt verlangt oder Ansprüche wegen einer Besitzstörung geltend macht.

Bei einer Besitzstörung geht es um Unterlassungsansprüche und die Feststellung, dass eine Besitzstörung stattgefunden hat.
— Bernhard Fink, Präsident Rechtsanwaltskammer für Kärnten
„Bei einer Besitzstörung geht es um Unterlassungsansprüche und die Feststellung, dass eine Besitzstörung stattgefunden hat“, erklärt Fink. Wer auf fremdem Grund parkt, kann grundsätzlich auch bei einem kurzen Aufenthalt eine Besitzstörung begehen. Das ist jedoch von einem möglichen Vertragsverhältnis zu unterscheiden.
Konfrontation mit Parkplatzfirma
Wir baten Avantpark per E-Mail um eine Erklärung der einzelnen Kostenpositionen. Die Antwort folgte prompt: Für eine konkrete Prüfung seien Kennzeichen und Datum erforderlich, da jeder Fall individuell beurteilt werden müsse. Weil die betroffene Person nicht genannt werden wollte, baten wir um eine allgemeine Erläuterung. Eine solche blieb bis Redaktionsschluss aus.
Mit einer Rechtsschutzversicherung kann man das versuchen, alles andere zahlt sich oft nicht aus.
— Bernhard Fink, Präsident Rechtsanwaltskammer für Kärnten
Fink empfiehlt, die Bedingungen und Kosten prüfen zu lassen. „Mit einer Rechtsschutzversicherung kann man das versuchen, alles andere zahlt sich oft nicht aus“, sagt er. In solchen Fällen empfiehlt der Rechtsanwalt vor allem, den Konsumentenschutz zu kontaktieren. Auch die AK rät, überhöhte Forderungen nicht ungeprüft zu bezahlen, sondern sich beraten zu lassen.