Zu wenig geerbt, Söhne verklagten die Ehefrau des Vaters
Ein Kärntner setzte seine Gattin als Alleinerbin des Hauses ein und wollte, dass seine Söhne aus einer früheren Beziehung nur den halben Pflichtteil bekommen.

„Ich habe alles in meinem Testament geregelt.“ Klingt einfacher, als es ist. Immer wieder enden Erbschaftsstreitigkeiten vor Gericht. Wie der folgende Fall zeigt.
Ein Kärntner starb und hinterließ ein Testament, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin seines Wohnhauses einsetzte. Er hatte zwei erwachsene Söhne aus einer früheren Beziehung, zu denen wenig bis kein Kontakt bestand. Leiblichen Kindern steht in Österreich ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Im konkreten Fall wollte der Erblasser den erwachsenen Kindern aber nur die Hälfte des Pflichtteils geben. „Er hat seine Söhne auf den halben Pflichtteil gesetzt, weil er mit ihnen seit mehr als 20 Jahren kein Naheverhältnis mehr hatte, wie es zwischen Eltern und Kindern üblicherweise besteht“, erklärt Rechtsanwalt Leopold Wagner aus Klagenfurt.
Die Söhne wollten jedoch den ganzen Pflichtteil und wandten sich deshalb an Anwalt Wagner. Ein außergerichtlicher Vergleich mit der Witwe und Alleinerbin scheiterte zunächst, schildert der Anwalt. „Aus diesem Grund wurde Klage gegen die Frau eingebracht, mit der für jeden der Brüder der volle Pflichtteil in Höhe von je rund 50.000 Euro gefordert wurde“, erklärt Wagner.

„Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist die Minderung des Pflichtteils unzulässig, wenn der Erblasser, also hier der Vater, den Kontakt grundlos gemieden oder selbst den berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat“, hält Wagner fest. Laut den Söhnen hätte der Vater, schon bald nach der Trennung von der Mutter, kein Interesse mehr an ihnen gehabt und er soll, als sie noch Kinder waren, auch das Kontaktrecht nicht wahrgenommen haben.
Darf er den Pflichtteil kürzen?
Wer hatte also Schuld daran, dass es zu Lebzeiten kein Naheverhältnis zwischen den Söhnen und dem Vater gegeben hat? Und war die Kürzung des Pflichtteils rechtmäßig oder nicht? Das musste in einem aufwendigen Zivilprozess am Landesgericht Klagenfurt geklärt werden. „Bereits im Rahmen der ersten Verhandlung stellte sich heraus, dass einer der Brüder trotz Versuche des Vaters den Kontakt vollinhaltlich abgelehnt hat und dass mit dem anderen Bruder spärlich Kontakt bestand“, erklärt der Anwalt. „Somit kam vor Gericht heraus, dass die Pflichtteilsminderung für jenen Bruder, der den Kontakt zum Vater von sich aus abgelehnt hatte, möglicherweise zu Recht erfolgte.“
Nach langem Hin und Her einigten sich die Söhne und die Witwe des Verstorbenen daher auf einen Vergleich, also auf eine außergerichtliche Lösung. „Bereits vor der ersten Verhandlung hatte die Alleinerbin jedem Sohn den halben Pflichtteil, einen Betrag in Höhe von jeweils 25.000 Euro, überwiesen. Im Zuge des Vergleichs verpflichtete sie sich dazu, den Söhnen binnen sechs Monaten noch zusätzlich einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 30.000 Euro zu bezahlen.“
Somit erhielt jedes der leiblichen Kinder rund 40.000 Euro. „Wäre der Betrag nicht fristgerecht bezahlt worden, hätte die Frau den gesamten restlichen begehrten Betrag samt Zinsen und Verfahrenskosten zahlen müssen. Dazu hat sie sich verpflichtet“, berichtet der Anwalt.
Haus musste verkauft werden
Die Folge dieser außergerichtlichen Lösung war: Das Haus wurde – wohl oder übel – verkauft, damit die Kinder ihren Pflichtteil erhalten.
„Der Vergleich musste in dieser Form abgeschlossen werden. Die Alleinerbin verfügt lediglich über eine Mindestpension. Weil ihr die sofortige Zahlung des Restbetrages wirtschaftlich nicht möglich war, musste sie das geerbte Haus verkaufen“, erläutert Wagner.
Fazit: Das Haus ist weg, die Pflichtteile sind ausbezahlt. „Die vereinbarte Summe wurde vor Kurzem an die Söhne überwiesen“, bestätigt der Rechtsanwalt.
Pflichtteil
Der Pflichtteil in Österreich ist ein gesetzlich gesicherter Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger auf einen Teil des Erbes. Er soll nahe Verwandte davor schützen, völlig leer auszugehen. Der Pflichtteil steht Betroffenen auch dann zu, wenn sie im Testament übergangen werden.

