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Juristen antworten: Was gilt rechtlich fürs Rennrad?

Juristen der Universität Graz antworten auf strittige Rechtsfragen. Gelten für Rennräder andere Vorgaben und was ist zu beachten? Ein Überblick.

Bei Rennrad-Trainingsfahrten gelten erleichterte Bedingungen
© IMAGO/christian heilwagen
Bei Rennrad-Trainingsfahrten gelten erleichterte Bedingungen
Von  Vivienne Sailer und Johannes Schwarz

Der Herbst naht bereits, doch die Rennräder bleiben auf den Straßen – und damit das Konfliktpotenzial im Straßenverkehr. Was gilt eigentlich speziell fürs Rennrad?

ANTWORT: Was rechtlich als Rennfahrrad gilt, regelt die Fahrradverordnung: Es darf fahrbereit maximal 12 kg wiegen, muss einen „Rennlenker“ haben, einen äußeren Felgendurchmesser von mindestens 630 mm sowie eine äußere Felgenbreite von höchstens 23 mm aufweisen. Moderne Rennräder und Gravel-Bikes haben oft breitere Felgen, womit sie eigentlich nicht als Rennrad gelten; hier lohnt sich ein Nachmessen.

Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen bei Rennrädern im Vergleich zu Standardrädern ein paar kostbare Gramm eingespart werden: Auf Klingel oder Hupe, weiße Rückstrahler und Scheinwerfer nach vorne, rote nach hinten, gelbe Pedalreflektoren sowie Reflektoren an Reifen oder Speichen („Katzenaugen“) darf (auch bei nicht sportlicher Nutzung) verzichtet werden. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muss aber auch ein Rennrad vollständig ausgestattet sein.

Bei Rennrad-Trainingsfahrten gelten zudem erleichterte Bedingungen: Radfahranlagen wie Radwege oder Radfahrstreifen dürfen, müssen aber nicht benutzt werden. Auch Nebeneinanderfahren ist dabei erlaubt; ob das andere Verkehrsteilnehmende immer positiv aufnehmen, ist aber eine andere Frage.

Stichwort andere Verkehrsteilnehmende: Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen (alle) Radfahrer:innen ihr Tempo so wählen, dass sie Fußgänger:innen nicht gefährden. KFZ-Lenker:innen müssen beim Überholen von Radfahrer:innen innerorts grundsätzlich mindestens 1,5 m, außerorts 2 m Seitenabstand einhalten.

Vivienne Sailer, Institut für Völkerrecht/Internationale Beziehungen und Johannes Schwarz, Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht

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