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Datenschutz? Sind smarte KI-Brillen auch rechtlich problematisch?

Juristen der Universität Graz antworten auf strittige Rechtsfragen. Diesmal steht die hitzig geführte Debatte um sogenannte „Smart Glasses“, die fast unbemerkt filmen und Daten verarbeiten können, im Fokus.

© IMAGO
Nicole Gosch

Die hitzig geführte Debatte um sogenannte „Smart Glasses“, die fast unbemerkt filmen und Daten verarbeiten können, wirft die Frage auf, ob diese smarten KI-Brillen auch rechtlich problematisch sind?

ANTWORT: Die Vorstellung: Smarte Brille kaufen, aufsetzen und losspazieren. Die Realität: Wer damit durch die Grazer Herrengasse schlendert, kann sich schnell auf datenschutzrechtlich dünnem Eis bewegen.

Smart Glasses können fotografieren, filmen, Gespräche aufnehmen und mittels KI ihre Umgebung analysieren. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die sogenannte „Haushaltsausnahme“, die deren Anwendbarkeit für rein persönliche oder familiäre Zwecke ausschließt, kommt im öffentlichen Raum nicht zur Anwendung.

Daher ist der Brillen-Nutzer ein „Verantwortlicher“ und muss datenschutzrechtliche Pflichten einhalten. Werden Daten an Hersteller oder Dritte übermittelt und von diesen für eigene Zwecke weiterverwendet, kann u. U. der Nutzer auch dafür noch als gemeinsam Verantwortlicher haften.

Die Einhaltung der DSGVO stellt beim Einsatz von Smart Glasses eine erhebliche Hürde dar. Die erforderliche Transparenz und Information der Betroffenen sind bei einer unauffällig aufnehmenden Brille kaum zu gewährleisten. Eine Einwilligung ist nur schwerlich einzuholen; die Berufung auf berechtigte Interessen ist angesichts der unerwarteten oder heimlichen Verarbeitung problematisch. Werden sensible Daten erfasst, z. B. ein Passant im Rollstuhl, gelten nochmals strengere Anforderungen.  

Eine (datenschutz-)rechtskonforme Nutzung von Smart Glasses ist äußerst aufwändig und schwer realisierbar. Wer eine solche Brille kauft und einsetzt, sollte daher neben dem Risiko einer DSGVO-Geldbuße auch mögliche Eingriffe in weitere Persönlichkeitsrechte (§ 16 ABGB, § 78 UrhG, Art 7 GRC, Art 8 EMRK) im Blick haben.

Nicole Gosch, Institut für Europarecht

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