
Im Mietrechtsgesetz werden die Hausbetriebskosten ausführlich geregelt. Das Mietrechtsgesetz sieht dazu einen taxativen Katalog vor, der bestimmt, welche Hausbetriebskosten auf die Mieter anteilig überwälzbar sind. Kosten, die nicht in diesem Katalog eingeordnet werden können, dürfen auch nicht an die Mieter weiterverrechnet werden. Für Wohnungen im Teilanwendungsbereich bzw. bei Vollausnahmen aus dem Mietrechtsgesetz gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Hier zählt die Vertragsvereinbarung.