Die Betriebskostenabrechnung über das Vorjahr muss nach dem Mietrechtsgesetz bis spätestens 30. Juni gelegt werden. Das Mietrechtsgesetz enthält dazu einen abschließenden Katalog an Postionen, welche im Rahmen der Abrechnung an die Mietparteien weiterverrechnet werden dürfen. "Bei der alljährlichen Abrechnung der Betriebskosten heißt es genau hinschauen. So manche Abrechnung enthält Beträge, die nicht gesetzlich gedeckt sind und somit unnötig die Geldbörse belasten", weiß Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark aus Erfahrung und ergänzt: "Jede Mieterin und jeder Mieter hat das Recht, zu erfahren, was sich hinter den monatlich zu bezahlenden Betriebskosten verbirgt."  Hier die acht wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema. Hier geht es direkt zur Mietervereinigung

1. Was versteht man denn eigentlich unter Betriebskosten?

Das Mietrechtsgesetz enthält, wie eingangs erwähnt, einen genauen Katalog, der bestimmt, welche Hausbetriebskosten auf die Mieter anteilig überwälzt werden dürfen. Kosten die nicht in diesem Katalog eingeordnet werden können, dürfen auch nicht an die Mieter weiterverrechnet werden. Zu diesen Betriebskosten zählen unter anderem Wasser, Müll, Kanal, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren, Versicherungsprämien, Verwaltungshonorar, Hausreinigung aber auch die Grundsteuer.

2. Wann muss die Betriebskostenabrechnung gelegt werden?

Die Betriebskostenabrechnung muss gemäß den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes spätestens zum 30.6. gelegt werden. Abrechnungsperiode ist dementsprechend das Vorjahr.

3. Welcher Abrechnungszeitraum ist maßgebend?

Abrechnungen nach dem Mietrechtsgesetz umfassen den Zeitraum eine Kalenderjahres (1.1.-31.12.). Abrechnungen nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz für Gemeinschaftsanlagen müssen zwar 12 Monate umfassen, den Beginn und das Ende legt jedoch der Wärmeabgeber fest. Dies kann das Kalenderjahr oder auch die Heizperiode sein.

4. Wer bekommt die Nachzahlung, wer das Guthaben aus der Abrechnung?

Allfällige Nachzahlungen oder Gutschriften sind zum übernächsten Zinstermin nach der Legung fällig. Im Mietrechtsgesetz ist vorgesehen, dass jene Mietpartei nachzahlt oder die Gutschrift erhält, die zum Fälligkeitszeitpunkt Mietpartei der Wohnung ist.

5. Darf die Hausbesorgerabfertigung unter den Betriebskosten verrechnet werden?

Wenn es sich um einen Hausbesorger nach dem alten Hausbesorgergesetz handelt, dann kann die Abfertigung im Rahmen der Betriebskosten auf alle Mieter der Wohnhausanlage überwälzt werden. Dies kann dazu führen, dass Mietparteien, welche gerade erst eine Wohnung neu bezogen haben, die kompletten Abfertigungskosten anteilig im Wege der Betriebskosten zu bezahlen haben. Seit dem Jahr 2000 ist es möglich, dafür eine Abfertigungsrücklage zu bilden.

6. Wie werden Kosten für die Bewirtschaftung von Grünanlagen verrechnet?

Wenn alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die Grünanlage zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage anteilig auf alle Mietparteien aufzuteilen und abzurechnen.

7. Gelten Verwaltungskosten als Betriebskostenbestandteil?

Zu den Betriebskosten laut Mietrechtsgesetz zählen unter anderem auch die Verwaltungskosten. Darunter versteht man die Auslagen für die Verwaltung des Hauses, einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und Ähnliches.

8. Wie steht es um die Versicherungsprämien für das Miethaus?

Die vom Vermieter zu leistenden Versicherungsprämien für die Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung dürfen auf die Mietparteien überwälzt werden. Weitere Versicherungssparten wie zum Beispiel Glasbruch oder Sturmschaden dürfen nur unter speziellen Bedingungen auf die Mietparteien übertragen werden. Nämlich dann, wenn die Mehrheit der Hauptmieter dieser Überwälzung zugestimmt hat.