Wie in vielen Bereichen des Lebens kommt es auch bei der Nutzung des Balkons bei Mietwohnungen immer wieder zu Konflikten mit dem angrenzenden Nachbarn. Unwesentliche Beeinträchtigungen, sogenannte „ortsübliche Beeinträchtigungen“, müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren.

Ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Das Teppichklopfen, Ausschütteln von Decken, Blumengießen und alle Arten von Geräuschverursachung sind jedoch dann zu unterlassen, wenn dabei durch Rauch, Staub, Geruch oder Lärm der Wohnbereich eines anderen Mieters mehr als ortsüblich beeinträchtigt wird.

Schriftliche Beschwerde

Dabei ist die Grenze der Ortsüblichkeit nicht immer leicht zu ziehen. Im Falle einer Beeinträchtigung sollte man sich direkt beim Verursacher schriftlich beschweren und diesen gleichzeitig zur Unterlassung der Störung auffordern. Bleibt dies erfolglos, so empfiehlt es sich, den Vermieter schriftlich von der Störung zu informieren und ihn aufzufordern, gegen den Verursacher der Störungen vorzugehen und Abhilfe zu schaffen.

Die rechtlichen Möglichkeiten des Vermieters gehen von einer schriftlichen Abmahnung bis hin zur Unterlassungsklage und Aufkündigung des Mietverhältnisses.