Für Aufregung sorgte kürzlich eine Aussendung der Universität Wien an ihre externen Lehrenden. „Aufgrund von Sozialversicherungs- und Steuerpflicht müssen Lektor*innen und Gastprofessor*innen zu Beginn ihrer jeweiligen LV in Österreich sein. Ein Abhalten der LV online aus dem Ausland ist leider nicht möglich. (online aus Österreich jedoch schon).“

Cornelia Blum, Pressesprecherin der Universität Wien meint dazu, dass sich arbeitsrechtlich gar nichts geändert hat. „Diese Regelung war schon immer so, ist aber erst jetzt wichtig“. Nachprüfen, ob sich die Lehrenden wirklich in Österreich befinden, wird die Uni aber nicht. Bei anderen österreichischen Hochschulen ist dieses Thema noch nicht aufgekommen. Betroffen sind davon aber eigentlich alle tertiären Bildungseinrichtungen im Land. 

Territorialprinzip

Prinzipiell gilt: Dort wo man arbeitet, ist man versichert. Trotzdem ist nur ein Staat für die Sozialversicherung zuständig, wenn man in mehreren EU-Staaten eine Beschäftigung ausübt. Welcher das ist hängt von mehreren Kriterien ab und wird im Einzelfall entschieden. Florian Burger, Referent für Sozialversicherung bei der Arbeiterkammer Wien, meint dazu: „Für bestehende Lehrverträge wäre eine Entsendungsbescheinigung eine einfache Lösung.“

Jurist Burger sieht darin aber kein Versäumnis der österreichischen Universitäten, weil es sich dabei um eine Frage handelt, die bisher nicht relevant war. Für ihn agiert die Universität Wien etwas übervorsichtig: „Die harte juristische Antwort wäre zwar, dass hier der Dienstgeber mit einer Anmeldung in Österreich womöglich gegen das Gesetz verstoßt. In der Praxis wird bei Prüfungen aber auf fehlende Anmeldungen geschaut, zum Beispiel auf Baustellen. Man müsste sich den Einzelfall anschauen und sich - abhängig vom Recht im jeweiligen Land - selbst versichern.“

Einen Rat hat Burger für Betroffene: „Die Mehrkosten einer Versicherung in einem anderen Staat sollten Lehrende unbedingt in ihre Gehaltsvereinbarung einpreisen.“