Eine Überraschung sind jene Neuregelungen rund um das Frauenpensionsalter in Österreich, die ab 2024 schrittweise gelten werden, nicht. Schließlich reicht die Grundlage dafür bis ins Jahr 1992 zurück. Damals hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung die Weichen für die Anhebung des Regelpensionsantrittsalters gestellt. Mit dem Ziel, eine Angleichung an das gesetzliche Pensionsantrittsalter der Männer, also 65 Jahre, herzustellen.

Anfang Februar haben nun der Nationalrat und am Donnerstag auch der Bundesrat mit einer Novelle des Sozialversicherungsgesetzes auch Stichtage endgültig konkretisiert und fixiert. Grundsätzlich gilt: Zwischen 2024 und 2033 wird das Frauen-Regelpensionsalter demnach sukzessive von 60 auf 65 Jahre steigen, wie Irina Prinz, Expertin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner erläutert. Die Novelle hat die bisherigen Bestimmungen obsolet gemacht – und bei den halbjährlichen Erhöhungen des Pensionsantrittsalters ist es jeweils zu Verschiebungen der relevanten Geburtstage nach hinten gekommen. "Profitieren werden davon insbesondere Frauen mit den Geburtsmonaten Juni und Dezember der Jahrgänge Dezember 1963 bis Juni 1968. Diese werden in vielen Fällen – im Vergleich zur bisher vorgesehenen gestaffelten Erhöhung des Regelpensionsalters – ein halbes Jahr früher in Regelpension gehen können."

Konkret wurde mit der Novelle das Regelpensionsalter für Frauen, die zwischen 1. Jänner und 30. Juni 1964 geboren sind, mit 60,5 Jahren festgelegt. Für die Geburtsstichtage 1. Juli bis 31. Dezember 1964 erhöht sich das Regelpensionsalter auf 61 Jahre. Danach setzt sich dieses Muster bis zum Geburtsjahrgang 1968 in weiteren Halbjahresschritten fort (siehe Zeitleiste oben). Für Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, wird, wie für Männer, das Regelpensionsalter von 65 Jahren gelten.

Wolfgang Höfle, Experte des Steuerberatungsunternehmen TPA verweist zudem noch darauf, dass für Frauen ab dem Jahrgang 1966 und jünger die Korridorpension – verbunden allerdings mit Abschlägen von der Pensionshöhe – eine Alternative werden kann.

Wie viele Frauen sind betroffen?

Doch wie viele Frauen sind von der Erhöhung des Pensionsantrittsalters in Österreich eigentlich betroffen? Die Sozialversicherung zählt mehr als 369.000 Frauen mit Geburtstag zwischen 2. 12. 1963 (dem vor der Novellierung gültige erste Stichtag) und 30. 6. 1968, die ein aktives Pensionskonto haben und noch nicht in Pension gegangen sind, wie sie auf Anfrage mitteilt.

Prinz gibt zu bedenken, dass die aktuelle Gesetzesänderung in Einzelfällen dazu führen könnte, "dass arbeitsrechtlich aufgrund einer bevorstehenden Pensionierung bereits fixierte Auflösungen von Dienstverhältnissen neu vereinbart werden müssen, sollte der Pensionsantritt nach der Gesetzesänderung bereits früher als bisher möglich und gewünscht sein". Dies gelte etwa für Fälle, bei denen die Erhöhung des Regelpensionsalters bereits schlagend wird, aufgrund der Änderung jedoch jetzt doch wieder ein etwas früherer Pensionsantritt möglich ist.

Übergangslösungen für die Altersteilzeit

Für bereits vereinbarte Altersteilzeitregelungen, die nicht mit den neuen Stichtagen in Einklang stehen, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Bereits seit dem Jahr 2020 gilt: "Grundsätzlich können vom Arbeitsmarktservice (AMS) geförderte Altersteilzeitvereinbarungen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters abgeschlossen werden", betont Expertin Irina Prinz. Die bereits länger fixierte Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen musste daher bereits bisher in neu abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen eingeplant werden. Vom AMS geförderte Altersteilzeitvereinbarungen enden mit dem Erreichen des Regelpensionsalters.
Übergangslösung: "Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich durch die oben genannte aktuelle Gesetzänderung ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt als geplant, können in der ursprünglich vereinbarten, vom AMS bewilligten Form, fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bewilligt worden sind", so Prinz.

Bezugsdauer. "Wird für Altersteilzeitvereinbarungen mit Frauen bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Altersteilzeitgeld beim AMS gestellt, können diese bis zu sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters weitergeführt werden." Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die höchstmögliche Bezugsdauer von fünf Jahren nicht überschritten und keine Pensionsleistung bezogen wird.

Tipp. "Soll eine bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung früher beendet werden, da nach der aktuellen Gesetzesänderung ein früherer Pensionsantritt als geplant möglich ist, muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden", erläutert Irina Prinz.

Irina Prinz ist als Partnerin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner u. a. Expertin für Personal- verrechnung sowie Arbeits- und Sozial-Versicherungsrecht
Irina Prinz ist als Partnerin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner u. a. Expertin für Personal- verrechnung sowie Arbeits- und Sozial-Versicherungsrecht © Rabel & Partner GmbH/(c) oliver wolf