Rezeptfreie Arzneimittel dürfen weiter nur von Apotheken abgegeben werden und nicht etwa über Drogeriemärkte. Auch das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung bleibt.

Diesen Entscheid hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag veröffentlicht. Die Apothekerkammer sieht eine "richtungsweisende Entscheidung". Die Drogeriemarktkette dm will hingegen nicht locker lassen und prüft nun eine mögliche Kooperationen mit Versandapotheken.

Die Drogeriemarktkette hatte beim VfGH einen so genannten Individualantrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung eingebracht. Das Unternehmen wandte sich damit gegen Vorschriften, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung.

"Freiheit auf Erwerbsausübung"

dm ist der Ansicht, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Der VfGH hatte bereits 2016 und 2017 einen Antrag der Drogeriemarktkette auf Prüfung des Apothekenmonopols aus formalen Gründen zweimal abgelehnt.

dm-Geschäftsführer Harald Bauer
dm-Geschäftsführer Harald Bauer © Andreas Kolarik/APA

"Die Bürger sind mündig"

"Wir werden uns weiterhin für gesetzliche Regelungen einsetzen, die die Interessen der Konsumenten in einer zeitgemäßen Form in den Mittelpunkt stellen und die der Mündigkeit der Bürger gerecht werden", so dm-Österreich-Geschäftsführer Harald Bauer. Eine Liberalisierung würde laut dm unter anderem bessere Preise für Endverbraucher bringen.

Laut VfGH dient der Apothekenvorbehalt mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen. Dazu zählt etwa die Sicherstellung einer funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Der Apothekenvorbehalt stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

Ulrike Mursch-Edlmayr, Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer
Ulrike Mursch-Edlmayr, Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer © APA/ROLAND SCHLAGER

Die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer, Ulrike Mursch-Edlmayr, sieht eine "richtungweisende Entscheidung im Sinne der Sicherheit für Patientinnen und Patienten". "Arzneimittel sind keine Konsumgüter."