Die meisten neuen Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die das Schweizer Parlament im Dezember verabschiedet hat, gelten ab 2016. Das hat die Regierung am Mittwoch beschlossen. Er will den Akteuren genügend Zeit einräumen, um sich vorzubereiten.

Mit den neuen Regeln setzt die Schweiz Empfehlungen der "Groupe d'action financiere" (GAFI) um, einer internationalen Expertengruppe zur Geldwäschereibekämpfung. Die neuen Bestimmungen werden gestaffelt umgesetzt, wie das Finanzministerium mitteilte.

Bereits am 1. Juli treten jene Regeln in Kraft, die für mehr Transparenz bei Inhaberaktien sorgen sollen. Die im Herbst anstehende Länderprüfung des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke verlange eine möglichst rasche Inkraftsetzung, hält das Ministerium fest.

Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an der Börse notiert sind, muss somit ab dem 1. Juli den Erwerb der Gesellschaft melden und sich identifizieren. Die Gesellschaft muss ein Verzeichnis über die Inhaber führen. Die GAFI und auch das Global Forum hatten Ländern mit Inhaberaktien Maßnahmen empfohlen, damit Gesellschaften mit Inhaberaktien nicht für Geldwäsche missbraucht werden.

Strengere Bargeldregeln

Die übrigen Gesetzesänderungen bedürften entweder der Erarbeitung von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe oder Umsetzungsarbeiten bei den Adressaten, schreibt das Finanzministerium. Deshalb würden sie erst per 1. Jänner 2016 in Kraft gesetzt. Damit werde insbesondere den Finanzvermittlern die nötige Zeit eingeräumt, um die erforderlichen Vorbereitungen treffen zu können.

Ab 2016 gelten unter anderem strengere Bargeldregeln: Immobilien-, Kunst- oder Edelstein-Händler müssen genau hinschauen, wenn sie mehr als 100.000 Franken (95.566 Euro) in bar entgegennehmen. Möchten sie die Sorgfaltspflichten nicht wahrnehmen, müssen sie den Kunden zur Bank schicken.

Verdacht auf Geldwäsche

Zu den Pflichten gehört es, die Vertragsparteien und die wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und dies zu dokumentieren. Erscheint ein Geschäft ungewöhnlich oder liegen Anhaltspunkte vor, dass das Geld aus einem Verbrechen oder aus Steuerbetrug stammt, muss der Händler die Hintergründe abklären. Erhärtet sich der Verdacht, muss er unverzüglich die Geldwäschereimeldestelle benachrichtigen.

Zu den weiteren zentralen Neuerungen gehört, dass Steuerbetrug als Vortat zu Geldwäscherei gilt, wenn die hinterzogenen Steuern bei mindestens 300.000 Franken pro Steuerperiode liegen. Damit müssen die Banken bei Verdacht auf ein solches Delikt den Kunden der Geldwäschereibehörde melden.

Neuerungen bringt die Gesetzesrevision schließlich für sogenannte politisch exponierte Personen (PEP). Gegenüber solchen Personen müssen Banken bereits heute erhöhte Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Neu gelten jedoch nicht nur Machthaber im Ausland, sondern auch Personen in der Schweiz als PEP, beispielsweise Mitglieder der eidgenössischen Räte.