Ein Mangel an Personal für die Gepäckverladung kann als außergewöhnlicher Umstand gelten, der eine Flugverspätung rechtfertigt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einem Fall aus Deutschland. In einem solchen Fall müsste die Airline den betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen - ob im konkreten Fall allerdings wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss das deutsche Gericht beurteilen. (Az. C-405/23)
Airline muss nicht zahlen
EuGH: Personalmangel an Flughafen kann Verspätung über drei Stunden rechtfertigen
Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden steht Passagieren Entschädigung zu. „Außergewöhnliche Umstände“ gelten als Ausnahme.
© KLZ / Fuchs Juergen