Österreichs Bundesheer betreibt zwei Nachrichtendienste: Das Heeres-Nachrichtenamt, das Informationen über internationale Vorgänge sammelt, und das Abwehramt, das - auch im Inland - vor allem Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Bundesheers gewährleisten soll. Beide Dienste operieren notwendigerweise im Geheimen, selbst ihre  Rechtsschutzbeauftragten berichten nur Parlamentsausschüssen, die in der Regel streng vertraulich tagen.

Beide Dienste stehen vor einer Ausweitung ihrer Befugnisse in der Überwachung von Kommunikation.

Das Verteidigungsministerium unter Mario Kunasek (FPÖ) hat diese Woche ein Wehrrechtspaket zur Begutachtung im Parlament eingebracht - bis Ende Februar kann jedermann dazu Stellung nehmen, danach entscheidet das Ministerium, ob es den Entwurf noch ändert, bevor ihn die Regierung dem Nationalrat zum Beschluss übermittelt.

Teil dieses frühen Entwurfs: Eine Änderung des Militärbefugnisgesetzes, das auch die Aufgaben und Rechte der genannten Nachrichtendienste regelt. Es sind vor allem drei relevante Passagen, die die Befugnisse der Dienste erweitern sollen:

1. Telekom-Anbieter müssen mehr Auskunft geben

Bisher dürfen die Nachrichtendienste nach § 22 Absatz 3a des Gesetzes von Telekom-Anbietern nur "Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses" verlangen; eine Bestimmung, die noch aus der Zeit stammt, als das vor allem Telefonanschlüsse betraf.

Mit der Novelle soll das ausgeweitet werden. Ohne besonders umfangreiche Voraussetzungen ("wesentliche Voraussezung zur Erfüllung ihrer Aufgaben") sollen Telekomanbieter dem Entwurf zufolge außerdem

  • die IP-Adresse, von der eine bestimmte Nachricht übersendet wurde sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung
  • Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war

sofort und kostenfrei zur Verfügung stellen. Außerdem sollen die Dienste Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines Anschlusses erfragen dürfen, wenn sie nur wissen, wer wann angerufen worden ist - allerdings nur, wenn das zur Abwehr laufender Angriffe auf militärische Einrichtungen erforderlich ist.

2. Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten

Noch weitergehende Auskunftspflichten soll ein neuer §22 Absatz 3b des Gesetzes bringen:

© BMLVS

Sprich: Wenn entweder ein Einsatz vorliegt (etwa wegen eines Cyber-Angriffs auf Österreich) oder es die nationale Sicherheit und die Einsatzfähigkeit des Militärs erfordert, haben Telekom-Anbieter sofort Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten über eine Person zur Verfügung zu stellen.

Beide genannte Passagen sollen den Nachrichtendiensten dieselben Möglichkeiten geben wie dem (polizeilichen) Verfassungsschutz, der nach dem Polizeilichen Staatsschutzgesetz ähnliche Befugnisse im Fall eines verfassungsgefährdenden Angriffs hat.

3. Einfachere Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Bisher dürfen die Nachrichtendienste ihre Erkenntnisse anderen inländischen Behörden (etwa der Polizei oder der Staatsanwaltschaft) nach § 25 Militärbefugnisgesetz dann übermitteln, wenn das

  1. für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet sowie
  2. die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient

Das sind sehr strenge Voraussetzungen, weil das Militärbefugnisgesetz den Heeres-Diensten auch weitgehende Rechte einräumt, Informationen über Personen zu sammeln. Mit der Novelle soll aus dem "und", das diese Voraussetzungen verbindet, ein "oder" werden.

Heeres-Nachrichtenamt und Abwehramt würden damit viel durchlässiger in Richtung anderer Behörden - die "wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe" etwa der Staatsanwaltschaft ist beispielsweise schneller einmal etwas, als dazu auch noch ein "wichtiges öffentliches Interesse" zu begründen.

"Notwendige Adaptierungen"

In den Vorbemerkungen zu der Novelle spielt das Verteidigungsministerium die Bedeutung der Bestimmungen herunter: "Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen sowie der neueren technischen Entwicklung notwendige Adaptierungen ins Auge gefasst."