Der Prozess, der die Karfreitags-Debatte in Österreich ins Rollen gebracht hatte, ist zu einem jähen Ende gekommen. Der ehemalige Mitarbeiter einer privaten Detektei hatte auf einen Feiertagszuschlag geklagt, der eigentlich nur Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zusteht. Unterstützt wurde er von der Arbeiterkammer. Diese bestätigte gegenüber der APA die Einstellung des Verfahrens.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die von der Regierung mittlerweile aufgehobene Regelung im Arbeitsruhegesetz, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen hatten Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.

Zuschlag für Arbeit am Karfreitag eingefordert

Der ehemalige Mitarbeiter der Detektei wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag, wofür er juristische Unterstützung durch die AK erhielt. Der EuGH gab ihm nach dem Instanzenzug Recht, weswegen in weiterer Folge die Regelung im Arbeitsruhe-Gesetz aufgehoben wurde. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte auf Basis des EuGH-Spruchs eine Diskriminierung, schickte aber das konkrete Verfahren an die erste Instanz zurück.

Geklärt werden musste vom Arbeits- und Sozialgericht Wien noch, ob der Kläger sein Anliegen im vornhinein überhaupt beim Arbeitgeber deponiert, also eine Freistellung für den Karfreitag beantragt hatte. Nur dann stehe auch ihm Feiertagsentgelt zu. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ließen die Sache nun aber einvernehmlich auf sich beruhen. Der Streitwert - also die Höhe des Feiertagentgelts - belief sich auf 69 Euro.

"Die AK hat den freien Karfreitag für alle vor dem Europäischen Gerichtshof erstritten", kommentierte die AK die Entscheidung, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Die letzte Regierungskoalition habe aber den freien Karfeitag für alle durch den sogenannten "persönlichen Feiertag" ersetzt. Diese gesetzliche Neuregelung gelte natürlich auch für den klagenden Arbeitnehmer. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ließen die Sache deshalb einvernehmlich auf sich beruhen.