Wiener Polizisten sind mit Geschenksäcken aus der russischen Botschaft spaziert. Wie jetzt bekannt wurde, haben die Beamten am 17. März anlässlich der russischen Präsidentenwahl für Sicherheit gesorgt und sind dann dem Vernehmen nach mit Schokolade und Kalendern beschenkt worden. Von einer Verfehlung nach dem Beamtendienstrechtsgesetz ist seitens der Landespolizeidirektion nicht die Rede, aber es bleibe ein unerwünschter Eindruck, so ein Sprecher. Wiener Polizeibeamte sollen nun künftig keine Geschenke Russlands mehr annehmen.

Doch was ist überhaupt erlaubt, wenn es um Geschenke an öffentlich Bedienstete geht? Generell gibt es Verhaltensregeln, die das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung formuliert hat. Unter anderem geht es darum, wie man sich als Beamter vor Korruptionsverdacht schützen kann. Unter diesem Punkt steht zum Beispiel geschrieben: „Verzichten Sie auf die Annahme von Geschenken und Einladungen, die Ihnen im Dienst angeboten werden!“ Außerdem gibt es den 50-seitigen Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst und den 45-seitigen Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Dort steht das grundsätzliche Verbot von Geschenken festgeschrieben, als Beispiele werden Sachgeschenke, Trinkgelder, Gutscheine, Urlaubsreisen oder Essenseinladungen genannt. Vom Verbot der Geschenkannahme ausgenommen sind aber orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes, es gilt laut dem Kodex die sogenannte 3-K-Regel: „Kugelschreiber, Kalender und Kleinigkeiten“. Und wenn zum Beispiel nach Abschluss eines Projektes ein Blumenstrauß oder eine Bonbonniere überreicht wird, dann ist das als „orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit“ zu sehen und erlaubt – wenn die Gegenstände von geringem Wert sind.

Ausnahme Ehrengeschenk

Besondere Bestimmungen gibt es für sogenannte Ehrengeschenke. Dazu zählen einerseits Gastgeschenke und auch „besondere dienstbezogene Anerkennungen“, etwa für die langjährige Kooperation der Dienststelle mit bestimmten Institutionen. Der Wert des Ehrengeschenks spielt laut Kodex des BMI keine Rolle, es geht um den „ehrenden Zweck“. Als Beispiel wird ein aus Gold gefertigtes Schreibgerät mit Namensgravur angeführt. Mit der Ehrengeschenke-Regelung sollen laut BMI heikle Situationen vermieden werden, die sich aus der Ablehnung von Ehrengeschenken, vor allem im internationalen Bereich, ergeben könnten. Allerdings müssen Bedienstete solche Geschenke sofort der Dienstbehörde melden und das Ehrengeschenk an diese weiterleiten. Behalten dürfen die Bediensteten das Ehrengeschenk nur, wenn es von geringfügigem oder symbolischem Wert ist.

Festgehalten wird in den Kodexen, dass höfliche Ablehnung die beste und sicherste Form des Umgangs mit Geschenken sei. Als „Faustregel“ gelte: „Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Zulässigkeit/ Angebrachtheit eines Geschenkes, sollte es nicht angenommen werden.“ Im BMI ist eine Servicestelle für Fragen zu Geschenkannahmen eingerichtet.

Wertvolles kommt ins Museum

Nicht damit vergleichbar sind übrigens jene teils wertvollen Geschenke, die Staats- und Regierungschefs bei Staatsbesuchen austauschen. Wird dem österreichischen Bundespräsidenten im Ausland ein teures Präsent überreicht, ist dieses als Geschenk an die Republik zu verstehen – und wandert direkt in das Eigentum des Bundes. Grundsätzlich werden die Geschenke daraufhin „inventarisiert“, heißt es aus der Präsidentschaftskanzlei, also wohl in einem Archiv verwahrt. Bekunde aber eine Institution wie ein Museum Interesse, können Staatsgeschenke auch ausgestellt werden, erklärt die Hofburg.