"Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“ So steht es hierzulande in der 2.Tierhaltungsverordnung. „Mit dieser tierschutzrechtlichen Bestimmung hat der Gesetzgeber klar festgelegt, dass Katzen – sowohl weibliche als auch männliche –, die ins Freie dürfen, kastriert werden müssen. Das Ziel dieser Bestimmung ist es, eine ungewollte und unkontrollierte Vermehrung von Katzen zu verhindern“, erklärt die steirische Tierschutzombudsfrau Barbara Fiala-Köck.


Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur jene Katzen, die bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat zur Zucht gemeldet sind. Sie müssen mit einem Mikrochip versehen und in der Heimtier-Datenbank registriert sein. „Leider gibt es keine Verpflichtung, auch alle andere Katzen zu registrieren und zu chippen, weshalb es schwierig ist, die Tiere einem Halter zuzuordnen“, sagt Fiala-Köck. Sie appelliert an alle Katzenbesitzer, ihre Tiere chippen zu lassen. Der Strafrahmen bei einem Verstoß gegen die Kastrationspflicht geht übrigens bis zu einem Maximum von 3750 Euro. "Ziel ist es freilich nicht, Tierhalter zu strafen, sondern sie zur Vernunft zu bringen", wie Fiala-Köck betont. Wenn es zu einer Anzeige eines Tierhalters wegen eines Verstoßes gegen die Kastrationspflicht kommt, wird sich der Amtstierarzt also einen Überblick über die Situation vor Ort machen, den Tierhalter über Sinn und Wichtigkeit der Kastrationspflicht für Freigänger aufklären und ihn auffordern, seiner Pflicht nachzukommen.

Zu den gesetzlichen Pflichten von Katzenhaltern, die vielen noch nicht geläufig sind, gehören übrigens u. a. auch folgende Punkte:

  • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
  • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.