Bei einer Schenkung, wie auch bei einer Erbschaft, fällt derzeit keine Steuer an, außer es wird Liegenschaftsvermögen übertragen. Dann fällt Grunderwerbssteuer an. Wie bemisst sich diese?
Antwort: "Was viele nicht wissen, ist, dass Immobilienschenkungen einem verhältnismäßig moderaten Besteuerungsmodell unterliegen. Dieses beruht auf dem sogenannten Grundstückswert, der vom Vertragserrichter anhand einer eigenen Verordnung relativ aufwendig zu ermitteln ist", erklärt der Grazer Notar Peter Wenger. Außerdem fällt eine Grundbuchseintragungsgebühr an, die sich unter nahen Angehörigen weiterhin – wie auch schon vor der Reform – nach dem dreifachen Einheitswert bemisst und somit ebenfalls auf einem durchaus moderaten Niveau liegt.

Nehmen wir ein Beispiel: Was kostet es, eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 150.000 Euro zu Lebzeiten auf das eigene Kind zu übertragen?
Die Steuer- und Gebührenbelastung beträgt hier weniger als 1000 Euro, wie Wenger betont. Der Grundstückswert beläuft sich in der Regel auf zwei Drittel des Verkehrswertes oder weniger: in diesem Fall also 100.000 Euro. Die Grunderwerbssteuer beträgt 0,5 Prozent davon: also 500 Euro. Die gerichtliche Eintragungsgebühr macht 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswertes aus: In unserem Beispiel können für die Bemessungssumme 40.000 Euro veranschlagt werden. Also fallen 440 Euro an Gebühren an. So kommen wir auf eine Gesamtsumme von 940 Euro.

Können Schenkungen rückgängig gemacht werden?
Einvernehmlich natürlich immer. "Einseitig können sie nur wegen groben Undanks bzw. schwerer Verfehlung gegenüber der schenkenden Person oder wegen eigener Not seitens der schenkenden Person widerrufen werden", sagt Wengers Notariatspartner Walter Pisk und ergänzt: "Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks beziehungsweise schwerer Verfehlung erfordert nach dem Gesetz eine strafbare Handlung der beschenkten Person gegen die schenkende Person." Es kommt nicht nur eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen in Betracht, sondern auch gegen die Privatsphäre – das ist etwa bei Stalking der Fall. Der beschenkten Person muss aber bewusst sein, dass sie die schenkende Person kränkt und die Tat muss "gravierend" sein. Wenger: "Ehebruch ist, ebenso wie der Abbruch des Kontaktes zur schenkenden Person, keine schwere Verfehlung."

Welche Rechte haben Kinder, wenn ein Elternteil fast sein ganzes Vermögen an Fremde verschenkt?
Es gibt Verjährungsfristen. Wenger: "Bei Schenkungen an fremde Personen, dazu zählen auch Lebensgefährten sowie Schwiegerkinder, schauen die Kinder gewissermaßen durch die Finger, wenn die schenkende Person die Schenkung zwei Jahre überlebt."

Und wenn ein Kind von Vater oder Mutter prinzipiell mehr Vermögen geschenkt bekommt als seine Geschwister? Was können benachteiligte Kinder tun?
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen, das sind Ehegatten und Nachkommen, verjähren drei Jahre nach dem Ableben der schenkenden Person. Solange keine Verjährung eingetreten ist, gilt: Hat ein Kind zu Lebzeiten des Verstorbenen etwas geschenkt bekommen, hat es sich diese Schenkung (wenn es von einem der anderen Kinder beantragt wird) auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen. Der Wert der geschenkten Sachen wird dann dem Verlassenschaftsvermögen hinzugerechnet, sodass sich die Bemessungsgrundlage aller Pflichtteile um diesen Wert erhöht. Dadurch wird rein rechnerisch fingiert, als ob die Schenkung seinerzeit nie stattgefunden hätte. Auf Basis des dadurch ermittelten erhöhten Wertes werden dann die Pflichtteile ermittelt, wobei der Wert der Schenkung beim Pflichtteil des Beschenkten abgezogen wird.

Wie lässt sich der Beweis erbringen, dass zum Beispiel ein Kind in der Vergangenheit mehr geschenkt bekommen hat als das andere?
Bei Wertgegenständen und Bargeld ist das schwierig. Bei Liegenschaften gibt es für den Beweis das Grundbuch. Bei der Bewertung von Liegenschaften, gab es in der Vergangenheit aber auch Probleme: etwa beim Verschenken eines Ackers, der nachträglich in Bauland umgewidmet wurde. Nunmehr ist die Rechtslage bei der Bewertung gesetzlich aber klar geregelt, wie Pisk betont: Es ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zuzüglich einer Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex heranzuziehen.