Es begann schon einmal gut. Am 1. Jänner 2022 traten die neuen Regelungen zum Gewährleistungsrecht in Kraft, die es Konsumentinnen und Konsumenten leichter machen, ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, wenn die gekaufte Ware einen Mangel hat. Eine Vorreiterrolle nahm Österreich dabei nicht ein, vielmehr ging es um die Erfüllung europarechtlicher Richtlinien. Warum die Novelle aus Konsumentensicht dennoch eine deutliche Verbesserung ist, erklärt der Rechtsanwalt Robert Suppan von der Kanzlei Suppan/Berger in St. Veit an der Glan so: „Damit man Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, muss grundsätzlich schon bei der Übergabe der Ware ein Mangel vorgelegen haben. Das ist in der Praxis oft schwer nachweisbar, deshalb gibt es die gesetzliche Vermutungsfrist, in der per Gesetz davon ausgegangen wird, dass dieser Mangel schon bei Übernahme des Produkts bestanden hat. Diese gesetzliche Vermutungsfrist wurde mit dem neuen Gewährleistungsrecht von einem halben Jahr auf ein ganzes Jahr verlängert.“

Wichtig dabei: Bei beweglichen Sachen wie Elektrogeräten oder Autos muss ein Mangel binnen zwei Jahren und bei unbeweglichen Sachen wie Immobilien binnen drei Jahren ab der Übergabe hervorkommen, dass Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Das Gesetz sieht in diesen Fällen in erster Linie Reparatur bzw. Austausch des mangelhaften Produkts vor und erst, wenn beides nicht möglich ist, eine Preisminderung bzw. Rückzahlung der Kaufsumme.

Straßenverkehrsordnung

Eifrig diskutiert wurden heuer bereits die seit 1. Oktober geltenden neuen Regeln in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Förderung des Fahrrad- und Fußverkehrs. Unter anderem ist es nun erlaubt, an bestimmten Kreuzungen mit dem Fahrrad trotz roten Lichts der Ampel rechts abzubiegen. Supppan: „Und beim Parken gilt grundsätzlich, dass Fahrzeuge nicht in Flächen für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr hineinragen dürfen. Bei Gehsteigen oder Gehwegen ist nur ein geringfügiges Hineinragen etwa der Stoßstange zulässig,“ erklärt der Rechtsanwalt.

Und wie steht es nun mit der ebenfalls eifrig diskutierten Beschlagnahme von Autos von „Rasern“? „Dazu gibt es noch keine fundierte rechtliche Grundlage, der Gesetzesentwurf ist erst in Begutachtung“, erklärt der Anwalt.

Maklergebühren, Kreditvergabe

Was die schon lange angekündigte Reform der Immobilienmaklergebühren anlangt, die einen Wegfall der Maklerprovision für Mietparteien bringen soll, ist der aktuelle Stand ebenfalls ein Gesetzesentwurf. Demnach soll ab 1. Juli 2023 das Bestellerprinzip mit „umfassendem Umgehungsschutz“ gelten. Bezahlen muss eine Maklerin oder einen Makler demnach die Person, die ihn bestellt hat.

Personen älteren Semesters sind bei der Kreditvergabe in der Praxis häufig benachteiligt. „Eine ergänzende Regelung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz soll ab 1. April 2023 klarstellen, wann die Tatsache, dass man während der Kreditlaufzeit versterben könnte, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben kann“, erklärt der Kärntner Rechtsanwalt. Und damit sind wir bei einem weiteren Gesetz, das sich noch im Begutachtungsprozess befindet. Bei der Kreditvergabe zählt demnach: Es muss wahrscheinlich sein, dass man den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu seinen Lebzeiten nachkommen kann und es muss genug Vermögenswerte geben, die als Sicherheiten dienen.

OGH-Urteile

Fragt man Robert Suppan nach interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen von 2022, fällt seine Auswahl unter anderem auf einen Fall, in dem der OGH zu klären hatte, ob bei einer gebrochenen Verhütungsspirale und einer darin begründeten ungewollten Schwangerschaft Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen. Hier geht es zum Urteil. Geklagt hatte ein Ehepaar, für das die Familienplanung nach dem zweiten Kind abgeschlossen war und das „ungewollt“ zu einem gesunden dritten Kind gekommen war. Begehrt wurde unter anderem Schmerzengeld für die bei der Schwangerschaft und Geburt erlittenen Schmerzen sowie Auslagenersatz. Der OGH sprach dem Paar keinen Schadenersatz zu und begründete dies unter anderem damit, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen kein Schaden im Rechtssinn ist.

Ein zweites interessantes OGH-Urteil betrifft, so Suppan, gesetzwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fitnessstudios. Die Arbeiterkammer hat sich hier mit einer Verbandsklage gegen zwei Studios durchgesetzt.  „Unter anderem ging es um eine unangemessen lange Vertragsbindung von 16 Monaten sowie um die faktische Einschränkung der Meinungsfreiheit, weil Mitglieder, die sich ,geschäftsschädigend‘ über die Firma äußern, mit sofortiger Wirkung kündbar sein sollten.“ Und die vorausgesetzte Zustimmung zur umfassenden Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten war laut OGH eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung. Die OGH-Urteile zum Nachlesen finden Sie hier und hier.