Wie groß ist der seitliche Abstand, mit dem man als Kfz-Fahrender in Zukunft Radfahrende überholen muss?

Folgende fixe seitliche Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 1,5 Meter im Ortsgebiet
  • 2 Meter außerhalb des Ortsgebiets

Allerdings: Sind Kfz-Lenkerinnen und -Lenker nicht schneller als mit 30 km/h unterwegs, kann der Seitenabstand entsprechend reduziert werden.

Diese grundsätzlichen Mindestabstände gelten auch für das Überholen von Lenkerinnen und Lenkern von E-Scootern. Kann kein ausreichender Seitenabstand zu den Zweirädern eingehalten werden, darf auch nicht überholt werden.

Für die Zweirad-Fahrenden gilt das Rechtsfahrgebot (übrigens auch auf Radwegen), wobei dabei der Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand und abgestellten Fahrzeugen einzuhalten ist.

Das Vorbeifahren an Radfahrerinnen und Radfahrern auf einem Radfahr- oder Mehrzweckstreifen gilt nicht als Überholen.

Im Ortsgebiet sind beim Überholen 1,5 Meter Abstand zu halten, außerorts 2 Meter
Im Ortsgebiet sind beim Überholen 1,5 Meter Abstand zu halten, außerorts 2 Meter © Adobe Stock

In welchen Situationen dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer nebeneinander fahren?

Bislang durften Radfahrerende auf Radwegen, in Fahrradstraßen, Wohnstraßen, Begegnungszonen, Fußgängerzonen (sofern das Radfahren dort zulässig ist) und bei Trainingsfahrten mit Rennrädern nebeneinander fahren.

In Zukunft dürfen zwei einspurige Fahrräder auch auf allen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen für den Kfz-Verkehr nebeneinander fahren, wenn dort maximal 30 km/h Höchstgeschwindigkeit erlaubt sind. Ausgenommen davon sind grundsätzlich Vorrangstraßen, Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung und Schienenstraßen. Zudem darf durch das Nebeneinanderfahren niemand gefährdet werden, das Verkehrsaufkommen muss es erlauben und andere Fahrzeuge dürfen nicht am Überholen gehindert werden.

Wird ein Kind unter 12 Jahren auf dem Fahrrad begleitet, dürfen Kind und Begleitperson – etwa ein Elternteil – auf allen Fahrbahnen und auch bei höherer Höchstgeschwindigkeit nebeneinander fahren. Ausgenommen sind dabei lediglich Schienenstraßen.

Dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer jetzt trotz roter Ampel fahren?

Radfahrende dürfen in Zukunft nur dann an T-Kreuzungen bei roter Ampel rechts abbiegen oder geradeaus fahren, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil das bei der Ampel anzeigt. Sie müssen aber vorher anhalten und dürfen nur weiterfahren, wenn sie niemanden gefährden oder behindern. Zu achten ist besonders auf Kfz, andere Radfahrende und Zufußgehende, für die die Ampel grünes Licht zeigt.

An welchen Ampeln diese Schilder angebracht werden, bestimmen die Bezirksverwaltungsbehörden.

Diese Schilder zeigen an, dass Radler bei Rot rechts abbiegen oder geradeaus fahren dürfen
Diese Schilder zeigen an, dass Radler bei Rot rechts abbiegen oder geradeaus fahren dürfen © KK

Wann gilt am Ende einer Radfahranlage das Reißverschlusssystem?

Am Ende eines Radfahrstreifens müssen sich Fahrzeuge bereits seit 2019 abwechselnd auf dem durchgehenden Fahrstreifen einordnen. In Zukunft gilt das auch innerhalb des Ortsgebietes nach einem parallel in die Fahrbahn einmündenden Radweg, wenn der/die Radfahrende die Fahrtrichtung beibehält.

Auf Freilandstraßen haben Radfahrende hingegen beim Verlassen von (Geh- und) Radwegen Wartepflicht nach der Fließverkehrsregel, wenn es keine Radfahrerüberfahrt gibt.

Gelten für Gruppen von Radfahrerinnen und Radfahrern besondere Regeln?

Kfz-Lenkerinnen und -Lenker müssen in Zukunft Gruppen von Radfahrenden ab zehn Personen gemeinsam die Kreuzung überqueren lassen. Die gesamte Gruppe darf also die Kreuzung gemeinsam queren, selbst wenn die Ampel inzwischen auf Rot umschaltet.

Damit das Ende der Gruppe für andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich ist, muss es ihnen durch Handzeichen signalisiert werden und die letzte Person der Gruppe muss eine reflektierende Warnweste tragen.

Wie schnell dürfen sich Radfahrerinnen und Radfahrer einer Radfahrerüberfahrt nähern?

Radfahrende dürfen sich Radfahrerüberfahrten ohne Ampel nur mit höchstens 10 km/h nähern. Sie dürfen außerdem die Radfahrerüberfahrt nicht unmittelbar vor einem anderen Fahrzeug und für dessen Lenker:in oder überraschend befahren. Diese Regeln gelten in Zukunft weiterhin.

Nur wenn in unmittelbarer Nähe gerade keine Kraftfahrzeuge fahren, also das Verkehrsaufkommen gering ist und die Sichtverhältnisse gut sind, dürfen Radfahrende die Radfahrerüberfahrt auch schneller befahren.

Was ist beim Vorbeifahren an Haltestellen in Zukunft beachten?

Das Vorbeifahren an einem Bus oder einem Schienenfahrzeug im Haltestellenbereich ist in Zukunft an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, verboten.

Das gilt, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Hat der Bus oder die Straßenbahn alle Türen bereits wieder geschlossen, darf man ganz langsam – d. h. in Schrittgeschwindigkeit – vorbeifahren, wenn keine Personen mehr zur Straßenbahn oder zum Bus laufen.

Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, also auch einspurige wie Fahrräder oder Roller.

Dieses Verkehrszeichen markiert Anfang und Ende der Schulstraße
Dieses Verkehrszeichen markiert Anfang und Ende der Schulstraße © KK

Was bedeutet das neue Verkehrszeichen "Schulstraße"?

In Zukunft können in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden Schulstraßen eingerichtet werden. Damit soll verhindert werden, dass Staus und gefährliche Situationen entstehen, die die Sicherheit der Kinder gefährden. Die Schulstraße wird in der Regel nur an Schultagen gelten und nur zu Zeiten, zu denen Schülerinnen und Schüler bei der Schule ankommen oder nach Hause gehen.

Das sind die wichtigsten Regeln, die in einer Schulstraße gelten:

  • Kfz-Verkehr ist verboten.
  • Fahrerinnen und Fahrern von Fahrrädern oder E-Scooter ist die Durchfahrt nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • Unter anderem sind Anrainerinnen und Anrainern, den Eltern der Schüler der dortigen Schule oder Fahrzeugen im öffentlichen Dienst wie Krankentransporte, Müllabfuhr etc. Zu- und Abfahrt in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  • Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen auf der Fahrbahn gehen, wobei keine mutwillige Behinderung von Fahrzeugen entstehen darf.
  • Fahrzeuglenkerinnen und -lenker dürfen Fußgänger nicht gefährden oder behindern.

Wie müssen sich Fußgängerinnen und Fußgänger beim Überqueren der Straße oder auf Gehsteigen und Gehwegen verhalten?

  • Schutzwege müssen nach wie vor benützt werden, wenn sie maximal 25 Meter entfernt sind. Diese Regel gilt in Zukunft allerdings dann nicht, wenn es der Verkehr zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
  • Ober- und Unterführungen müssen nicht mehr zwingend benützt werden. Die Fahrbahn darf auch in der Nähe von Ober- und Unterführungen überall gequert werden.
  • Fußgänger müssen die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. zu behindern.
  • Gehsteige und Gehwege müssen in Zukunft nur dann benützt werden, wenn die Benutzung "zumutbar" ist. Ist der Gehsteig also beispielsweise vereist und besteht die Gefahr eines Sturzes oder er ist durch eine Baustelle blockiert, muss er nicht benützt werden.

Was ist beim Abstellen des Autos neben einem Gehsteig oder Radweg zu beachten?

Haltende oder parkende Fahrzeuge dürfen in Zukunft nicht mehr in Gehsteige, Gehwege oder Radfahranlagen hineinragen.

Zulässig ist das Halten und Parken nur, wenn das Fahrzeug geringfügig in den Gehsteig oder Gehweg hineinragt, also zum Beispiel ein Seitenspiegel oder die Stoßstange, oder wenn eine Ladetätigkeit bis maximal zehn Minuten durchgeführt wird. Aber auch in diesen Fällen müssen 1,5 Meter des Gehsteigs oder Gehwegs freibleiben.

In Radfahranlagen darf das Fahrzeug auf keinen Fall hineinragen.

Wann dürfen Gehsteige und Gehwege im Winter abgeschrankt werden?

Bei der Säuberung und Streuung von Gehsteigen und Gehwegen und der Entfernung von Schnee und Eis auf Dächern durch Anrainerinnen und Anrainer ist in Zukunft ausdrücklich geregelt, dass die gefährdeten Straßenstellen nur solange abgeschrankt werden dürfen, wie es für die Tätigkeiten notwendig ist.

Was müssen Lkw- und Buslenker künftig beim Rechtsabbiegen beachten?

Lenkerinnen und Lenker von Lkw und Bussen über 3,5 Tonnen dürfen im Ortsgebiet in Zukunft nur mehr mit Schrittgeschwindigkeit – also rund 5 km/h – rechts abbiegen, wenn mit Radfahrenden oder Fußgängern zu rechnen ist, die gefährdet werden könnten. Damit sollen Unfälle verhindert werden, bei denen Fußgänger und Radfahrende sich im toten Winkel des Lkw oder des Busses befinden und deshalb vom Lenker nicht gesehen werden.