1. Was sagt das Gesetz zum Anspruch auf energetische Sanierungen in Mietwohnungen?
Antwort: Im Mietrechtsgesetz (MRG) gibt es eine Regelung, die besagt, dass zur Erhaltung des Hauses auch eine der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung gehört, wie die Juristin Barabara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband betont. Dazu würden u. a.  die Anbringung eines Vollwärmeschutzes, der Einbau wärmedämmender Fenster, die Anbringung von Zeitschaltuhren zur Reduzierung des Stromverbrauches etwa im Stiegenhaus, aber auch die Errichtung energieeffizienter Wärmeversorgungsanlagen gehören.

2. Eine Sanierung um jeden Preis wird dabei wohl nicht verlangt werden können?
Antwort: Damit eine Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen als Erhaltung des Hauses angesehen werden kann, wird ein Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsgebot gefordert, wie Walzl-Sirk betont. Einfach gesagt: Die Sanierungskosten müssen in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und zu den erwartbaren Einsparungen stehen. Festzuhalten ist außerdem, dass letztlich das Gericht die Frage klären muss, ob eine bestimmte energiesparende Maßnahme eine Erhaltungsarbeit ist oder nicht. "Wenn ein Gericht diese Frage verneint, ist es auch unklar, ob man darin eine nützliche Verbesserung sehen kann, die im Mietrechtsgesetz ebenfalls geregelt wird", erklärt Walzl-Sirk die Komplexität des Themas. "Man darf gespannt sein, ob in Zukunft vermehrt Verfahren bei den Schlichtungsstellen bzw. zuständigen Bezirksgerichten eingeleitet werden, die zu prüfen haben, ob eine energiesparende Maßnahme eine Erhaltungsarbeit im Sinne des MRGs ist oder nicht", sagt die Juristin. Mieterinnen und Mieter sollten an dieser Stelle freilich wissen, dass das MRG auch Möglichkeiten für Vermieter vorsieht, ein Mietzinserhöhungsverfahren einzuleiten.

3. Welche Hilfe können sich Mieterinnen und Mieter bei undichten Fenstern vom Mietrechtsgesetz erwarten?
Antwort: "Im Vollanwendungsbereich des MRG kann man in diesem Fall bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Fehlen einer solchen, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Sanierung einbringen", erklärt Walzl-Sirkl. "Der Vermieter ist da zur Erhaltung gesetzlich verpflichtet." Anspruch auf neue Fenster gebe es allerdings nur dann, wenn die Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr vertretbar ist. "Ich rate den Mietern, zunächst unter Setzung einer Frist vom Vermieter bzw. der zuständigen Hausverwaltung die Sanierung der Fenster zu fordern. Falls nichts gemacht wird, muss man den entsprechenden Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Gericht einbringen", sagt die Juristin.

4. Kann man aufgrund der explodierenden Energiekosten vorzeitig aus einem Mietvertrag aussteigen - etwa, weil mit Gas geheizt wird?
Antwort: Nein. Derzeit stehen aber Überlegungen im Raum, einen Abschlag beim Richtwertmietzins einzuführen, wenn das Haus oder die einzelne Wohnung mit Gas beheizt wird.

5. Muss es Mietern und Mieterinnen möglich sein, etwa einen Fenstertausch auf eigene Kosten durchzuführen?
Antwort: "Der Gesetzgeber sagt, dass die der Senkung des Energieverbrauchs dienenden Ausgestaltungen des Mietgegenstandes auf jeden Fall möglich sind, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden", erklärt Walzl-Sirk. Mieter müssen die geplanten Maßnahmen jedenfalls dem Vermieter melden. Sagt dieser nicht innerhalb von zwei Monaten Nein, gilt die Zustimmung als erteilt. "Der Vermieter kann die Zustimmung auch nicht verweigern, wenn die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, einem wichtigen Interesse des Mieters dient, eine einwandfreie Ausführung gewährleistet ist und der Mieter die Kosten trägt", zählt Walzl-Sirk weitere Punkte auf.

6. Mieter in Vollanwendungsbereich des MRG sind in all diesen Fragen besser gestellt als im Teilanwendungsbereich?
Antwort: "Mieter im Teilanwendungsbereich des MRG müssten Sanierungen bei Gericht einklagen, mit dem damit möglicherweise verbundenen Kostenrisiko", betont die Expertin. Diese Verfahren seien im streitigen Verfahren zu führen und nicht, wie im Vollanwendungsbereich des MRG, im Außerstreitverfahren. Nicht zu vergessen ist bei Wohnungen im Teilanwendungsbereich des MRG auch, dass Vermieter, die dem Mieter helfen wollen, oft an den anderen Wohnungseigentümern im Gebäude scheitern.