Beim Immobilienerwerb spielen auch Nebenkosten wie jene für die Vertragserrichtung eine Rolle. Wieweit sich hier Käufer und Verkäufer einig werden müssen und welche Regelung in der Praxis am häufigsten getroffen wird.
Unser Leser wird demnächst eine Wohnung kaufen. "Dazu werden wir uns mit dem Verkäufern bei einem Notar treffen", erzählt er und möchte wissen: "Wer bezahlt das Honorar für den Notar? Teilen sich das Käufer und Verkäufer und geht es dabei um die Höhe des Kaufpreises?"
Wir haben beim Grazer Notariat "Dr. Walter Pisk & Dr. Peter Wenger" nachgefragt. "Wer die Kosten für die Errichtung eines Vertrages zu tragen hat, ist grundsätzlich Vereinbarungssache der Vertragsparteien. Üblicherweise wird das Honorar des Notars für die Kaufvertragserrichtung jedoch von der Käuferseite, die in der Regel auch den Auftrag hierzu erteilt, getragen", sagt der Walter Pisk. Von der Verkäuferseite seien hingegen die Kosten einer allfälligen Lastenfreistellung des Vertragsobjektes - also der Zusatzaufwand für die Löschung von etwaigen Pfand- oder sonstigen grundbücherlich sichergestellten Rechten) - und auch die Maßnahmen im Hinblick auf die Immobilienertragsteuer, die der Verkäufer entrichten muss.
Die Höhe des Honorars für den Notar hängt vom jeweiligen Aufwand und somit insbesondere von der Komplexität des Ausgangssachverhaltes ab. Grundsätzlich gibt das Notariatstarifgesetz, wie Pisk betont, entsprechende gesetzliche Wertgebühren vor, welche am Wert des Kaufobjektes (also am Kaufpreis) anknüpfen. "In der Regel wird in der notariellen Praxis jedoch für die gesamte Abwicklung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kaufvertrages, der dazugehörigen Treuhandabwicklung, sowie grundbücherlichen Durchführung und erforderlichen steuerlichen Meldungen sowie aller Vor- und Nebenarbeiten ein Pauschalhonorar vereinbart." Die Honorarnote sei nach Erbringung der jeweiligen Leistung (somit auch, wenn der Vertrag später nicht unterzeichnet wird) zu bezahlen.
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Daniela Bachal,Ombudsfrau
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