Ich war ganz sicher zu Hause, habe aber nur eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden und muss dem Paket jetzt nachlaufen. Was kann ich da tun?

ANTWORT: "Wenn das einmal passiert, kann man nicht viel tun, weil im Normalfall nicht nachgewiesen werden kann, dass man zu Hause war", sagt man dazu beim Verein für Konsumenteninformation. Sollte der Zusteller aber immer wieder einfach nur eine Hinterlegungsanzeige in den Postkasten werfen, weil er sich Zeit ­ersparen oder nicht zur Wohnung ­gehen will, sollte das jedenfalls der Zustellfirma gemeldet werden. "Zusätzlich können Sie auch die Postschlichtungsstelle einschalten."

Wer haftet für Transportschäden oder Verlust einer bestellten Ware?

ANTWORT: Das Prinzip ist laut VKI einfach: "Es ist das Unter­nehmen; es sei denn, Sie haben auf eigenen Wunsch einen anderen Beförderer vereinbart." In diesem Fall ginge das Risiko von Beschädigung oder Verlust ab Übergabe der Ware an den von Ihnen gewählten ­Beförderer auf Sie als Besteller über.

Bin ich verpflichtet, die Ware beim Empfang zu kontrollieren und somit den Zusteller warten zu lassen?

ANTWORT: "Gesetzlich ist man dazu nicht verpflichtet, aber es empfiehlt sich aus praktischen Gründen", sagen die Verbraucherschützer des Vereins für Konsumenteninformation. Wenn man die Ware ohne Einspruch übernimmt, wird das nämlich gern vom Händler eingewendet, um eine Schaden­ersatzforderung zu verzögern oder abzu­lehnen. "Kontrolliert man die Ware und stellt Schäden fest, kann man die Annahme verweigern. Wir empfehlen, solche Schäden gleich auf der Verpackung zu vermerken und den Händler umgehend davon zu informieren. Dann liegt es am Unter­nehmen, erneut zu liefern, um den Vertrag zu erfüllen."

Darf mir der Zusteller das Paket einfach auf die Terrasse oder vor die Tür stellen?

ANTWORT: Hierzu heißt es beim VKI: "Das kommt in der Praxis zwar oft vor, aber das darf er eigentlich nicht!" Das Risiko von Verlust oder Beschädigung träfe allerdings den Versender. "Wenn die Zustellung durch die Post erfolgt, ist der Fall überhaupt klar: Sie muss an eine Abgabestelle liefern. Bei anderen Anbietern kann das anders ­geregelt sein."

Gilt die Abgabe an einen Nachbarn als "rechtmäßig zugestellt"?

ANTWORT: An wen Pakete ersatzweise übergeben ­werden können, ist nicht einheitlich geregelt. "Die Post sieht in ihren Geschäftsbedingungen vor, dass Pakete auch an Hausnachbarn übergeben werden können", heißt es beim VKI. Wenn man das ausschließen will, müsse man beim Postamt dagegen Einspruch erheben. In den ­Geschäftsbedingungen von DHL liest sich das so: "Sendungen ­werden an die vom ­Absender angegebene Empfängeradresse ausgeliefert, allerdings nicht notwendigerweise an den angege­benen Empfänger persönlich. Dem Empfänger stehen auf Wunsch alternative Zustelloptionen zur Verfügung, hierzu zählen Zustellung an einem vom Empfänger gewünschten Tag (Wunschtag), Zustellung ohne Leistung einer Unterschrift, Weiter­sendung oder Zustellung an eine vom Empfänger gewünschte DHL-Filiale oder -Agentur zur dortigen Abholung. Auf Verlangen des Absenders können bestimmte Zustell­optionen ausgeschlossen werden."

Kann ich mir den Zusteller eigentlich aussuchen, wenn ich mit einer Firma immer wieder schlechte Erfahrungen gemacht habe?

ANTWORT: Sie können danach fragen, aber Anspruch auf einen Zusteller Ihrer Wahl haben Sie nicht. Und wenn Sie selbst den Lieferanten wählen, müssen Sie sich im Fall von Beschädigung oder Verlust der Sendung selbst mit diesem herumschlagen.

Bin ich für ein aus Gefälligkeit übernommenes Paket verantwortlich?

ANTWORT: Nein. Daraus entstehen keine besonderen Verpflichtungen. Sie dürfen es allerdings weder öffnen noch den Inhalt verwenden.

Muss ich eine Ware "original­verpackt" zurückschicken?

ANTWORT: Nein. "Sie müssen die Ware aber so zurückschicken, dass sie unversehrt beim Empfänger ankommt", sagen die Experten des Vereins für Konsumenteninformation. So sei etwa in den Geschäfts­bedingungen der Post definiert: "Verpackung und Verschluss müssen den Inhalt des ­Paketes während des gesamten Beförderungslaufes wirksam gegen Verlust und Beschädigung sowie gegen Beanspruchungen, denen die Sendung während der Beförderung insbesondere durch Druck, Stoß oder Fall üblicherweise ausgesetzt ist, schützen, dürfen keinen Rückschluss auf Art sowie Wert des Inhalts zulassen und müssen verhindern, dass dem Inhalt beizukommen ist, ohne sichtbare Spuren des Eingriffes zu ­hinterlassen. Der Absender ist verpflichtet, für eine geeignete Transportverpackung (= Außen- und Innenverpackung) sowie ­einen sicheren Verschluss zu sorgen."

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