Mobilfunkverträge werden gern im Paket mit verbilligten Handys angeboten. Das unternehmerische Ziel ist Kundenbindung - möglichst über die gesetzlich höchstzulässige Mindestbindungsdauer von 24 Monaten hinaus und keineswegs immer zum Vorteil des Kunden.

Das Gerichtsurteil im Volltext

Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in einem von der Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde angestrengten Verfahren mit folgendem Fall: Ein Kunde entschied sich für einen Mobilfunkvertrag mit 24 Monaten Mindestlaufzeit bei gleichzeitigem Kauf eines „preisgestützten“ Handys mittels monatlicher Ratenzahlung. Er wählte für die Teilzahlungsvereinbarung eine Laufzeit von 36 Monaten. Zusätzlich gab es die Klausel im Vertrag, dass bei einer Kündigung nach 24 Monaten der gesamte noch offene Restkaufpreis für das Handy sofort fällig gestellt wird.

„Damit wurde dem Teilnehmer ein Anreiz geboten, den Vertrag selbst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht zu kündigen, sondern zu warten, bis auch die letzte der vereinbarten 36 Monatsraten für das Endgerät beglichen waren. Gerade Konsumenten, die sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation für die Ratenzahlung entschieden haben, werden dadurch faktisch von einem früheren Wechsel abgehalten“, schildern die Verbraucherschützer des Vereins für Konsumenteninformation die Problematik. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass die Fälligstellung des Handypreises bei Kündigung des Mobilfunkvertrages laut Telekommunikationsgesetz ein „unzulässiger negativer Anreiz“ für einen Betreiberwechsel ist. Dem Kunden muss die weitere Ratenzahlung auch nach Kündigung des Mobilfunkvertrags möglich sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Entscheidung allerdings fest, dass sie unter Beachtung einer alten Universaldienstrichtlinie der EU ergangen ist, für die es mittlerweile eine Nachfolgeregelung gibt. Die Mitgliedstaaten der EU haben zur Umsetzung der neuen Richtlinie bis zum 21.12.2020 Zeit. In Österreich fehlt diese Umsetzung bislang.

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