Besitzstörungsklagen werden in den meisten Fällen mit anwaltlichen Mahnschreiben angedroht. Braucht man für eine Besitzstörungsklage unbedingt einen Anwalt?

ANTWORT: „Eine rechtsanwaltliche Vertretung im Besitzstörungsverfahren ist nicht notwendig“, sagt der Klagenfurter Rechtsanwalt Bernhard Fink. Es existiere dort keine Anwaltspflicht. Jedenfalls aber sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine anwaltliche Beratung und Vertretung dringend anzuraten. „Das Klagebegehren ist mehrgliedrig, lautet nämlich auf Feststellung der Verletzung des letzten ruhigen Besitzes, der Unterlassung weiterer Störungen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor der bekämpften und inkriminierten Besitzstörung.“

Welche Fristen sind bei einer Besitzstörungsklage einzuhalten?

ANTWORT: Eine Klage muss jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Eingriffs in das Besitzrecht und Kenntnis der Person des Störers oder jener Person, von der Abhilfe erwartet werden kann (das ist zum Beispiel der Halter eines Kraftfahrzeugs) beim zuständigen Gericht eingebracht werden. „Die Tage des Postweges sind in die Frist einzurechnen“, sagt Bernhard Fink. Gegen die Versäumung dieser Frist gebe es schließlich auch keinen Rechtsbehelf mehr. Die Fristversäumung führe unweigerlich zur Abweisung der Klage. „Allerdings ist es oftmals notwendig, entsprechende Erkundigungen und Nachforschungen hinsichtlich der Person des Störers in die Wege zu leiten“, sagt der Anwalt. Die Frist beginne in diesen Fällen erst ab Bekanntgabe des Fahrzeughalters nach einer entsprechenden Anfrage bei der Zulassungsbehörde zu laufen.

Wann beginnt diese Frist zu laufen, wenn man nach längerer Abwesenheit zuhause eine verparkte Einfahrt vorfindet?

ANTWORT: „Dann beginnt die Frist frühestens mit Ihrer Rückkehr zu laufen - wenn der Störer oder die Person, von der Abhilfe verlangt werden kann, eindeutig und sofort erkennbar sind“, sagt der Jurist und fügt hinzu: „Sonst frühestens mit der Bekanntgabe des Fahrzeughalters durch die Zulassungsbehörde einige Tage später.“

Wie viel kostet eine Besitzstörungsklage vor Gericht?

ANTWORT: Der Streitwert bei der Besitzstörungsklage beläuft sich nach dem Gerichtsgebührengesetz auf 750 Euro. Fink: „Das bedeutet, dass bei einem Beklagten 107 Euro an Gerichtsgebühren zu bezahlen sind. Die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten beträgt 580 Euro. Dies bedeutet, dass ein Besitzstörungsverfahren ein sehr günstiges Verfahren ist, vermutlich eines der günstigsten Verfahren überhaupt.“

Kann auch ein Mieter eine Besitzstörungsklage einbringen?

ANTWORT: Ja, auch ein Mieter kann eine Besitzstörungsklage gegen Dritte einbringen - „manchmal sogar gegen den Vermieter, wenn dieser das vertraglich festgehaltene Gebrauchsrecht des Mieters eigenmächtig stört“, erklärt Fink. Der Hintergrund: Juristisch wird in Österreich zwischen Eigentum und Besitz unterschieden. Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, über diese Sache nach Willkür zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen. Im Gegensatz zum Eigentum steht der Besitz als faktische Sachherrschaft über eine Sache. Ein Mieter ist demnach Besitzer einer Sache.

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