Angesichts der derzeit heftig debattierten Änderung der Krankenordnung mit einer deutlichen Verschärfung bei Krankenständen der Arbeitnehmer, haben wir die Experten der Arbeiterkammer um eine Darstellung der aktuellen Rechtslage zum Thema gebeten. Hier die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema.

1. Kann ich mir mit der Meldung des Krankenstands Zeit lassen?

Antwort: Arbeitnehmer, die erkranken, sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren: meist durch einen Anruf in der Firma, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor. „Tun Sie das nicht, kann es sein, dass Sie für die Tage ohne Krankmeldung kein Geld erhalten“, warnen die Experten der Arbeiterkammer.

2. Im Krankenstand kann man nicht gekündigt werden?

ANTWORT: Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. „Auch im Krankenstand kann man gekündigt werden, auch ohne Angabe von Gründen. Und es ist dabei egal, ob man gerade einen Arbeitsunfall hatte oder im normalen Krankenstand ist. Es müssen dabei dieselben Kündigungsfristen und -termine eingehalten werden, die auch sonst gelten. Manche Arbeitgeber glauben jedoch, dass sie dann kein Entgelt zahlen müssen. „Das stimmt nicht. Der Arbeitgeber muss im Krankenstand das Entgelt trotzdem weiterzahlen, wenn er kündigt oder den Mitarbeiter unbegründet vorzeitig entlässt oder falls eine einvernehmlich Auflösung erfolgt. Diese Zahlungspflicht besteht bis zum Ende des Krankenstandes, höchstens aber bis zur maximalen Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung (also z. B. maximal sechs Wochen voll und vier Wochen halb)“, sagen die Experten der Arbeiterkammer Tirol. Die Fortzahlung umfasse nicht nur Lohn und Gehalt. Sie inkludiere auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht. „Beginnt während der Kündigungsfrist und eines laufenden Krankenstandes ein neues Arbeitsjahr, muss die Arbeitgeberseite die Entgeltfortzahlung von Neuem leisten.“

3. Für drei Tage Krankenstand brauche ich angeblich keine Bestätigung vom Arzt. Stimmt das?

ANTWORT: Nein, wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss man schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Ihr Arbeitgeber kann sie aber auch für nur einen Tag verlangen. Ein Tipp der Arbeiterkammer-Experten: "Im Zweifel auch bei kurzen Krankenständen den Arzt aufsuchen!" Verlangt der Arbeitgeber eine Krankenstandsbestätigung, muss man unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Eine Krankmeldung enthält folgende Informationen: Beginn des Krankenstandes, voraussichtliche Dauer und ob Sie durch Krankheit, Berufskrankheit oder durch Arbeits-, Verkehrs- oder Sportunfall arbeitsunfähig sind. Die Diagnose hingegen muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.

4. Darf ich im Krankenstand das Haus verlassen?

ANTWORT: Grundsätzlich gilt: Im Krankenstand dürfen Arbeitnehmer nichts tun, das die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist, hängt von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen Teil der Behandlung sein. Bei einer Grippe ist hingegen das Bett zu hüten und Aufenthalte im Freien sind auf das Allernötigste zu beschränken, etwa für den Gang zum Arzt oder zur Apotheke. Im Zweifel entscheidet der Arzt bzw. der gesunde Menschenverstand.

5. Wie viel Geld gibt es im Krankenstand?

ANTWORT: Dazu heißt es bei der Arbeiterkammer Tirol: „Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt.“ Auch regelmäßige Überstunden oder die meisten Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu. „Wie lange bezahlt werden muss, hängt dann davon ab, wie lange man im Betrieb beschäftigt ist. Bei Krankheit oder Unglücksfall steht grundsätzlich die Weiterzahlung des vollen Entgelts für sechs Wochen – das ist der Grundanspruch - und des halben Entgelts für weitere vier Wochen zu. Wenn Ihr Anspruch auf Weiterbezahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist, erhalten Sie von der Krankenkasse – auf Antrag – Krankengeld. Bekommen Sie vom Arbeitgeber nur noch die Hälfte des Entgelts, gibt es das halbe Krankengeld. Das Krankengeld beträgt zuerst 50 Prozent und ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Allerdings ruht das Krankengeld der GKK zur Gänze, falls Sie gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mehr als 50 Prozent haben. Bekommen Sie vom Arbeitgeber 50 Prozent des Entgelts, dann erhalten Sie auch das Krankengeld zur Hälfte. Bemessungsgrundlage des Krankengelds der GKK ist jener sozialversicherungspflichtige Bruttolohn, den Sie im Kalendermonat vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs erzielt haben. Eine Obergrenze stellt bei hohen Löhnen aber die sozialversicherungsrechtliche Höchstbemessungsgrundlage dar. Krankengeld gibt es grundsätzlich höchstens 26 Wochen, bei bestimmten Vorversicherungszeiten ein Jahr. 

6. Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde: Ist das dann Krankenstand?

ANTWORT: Wenn eine Krankheit im Urlaub mindestens vier Kalendertage dauert, wird der Urlaub unterbrochen. Das bedeutet, dass jene Krankheitstage, die auf Werktage fallen, nicht als Urlaubstage gerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich beim Arbeitgeber meldet und gleich nach der Rückkehr eine ärztliche Bestätigung vorlegt. Achtung: Wer im Ausland krank wird, braucht eine Bestätigung des Krankenhauses oder eines Arztes samt behördlicher Beglaubigung, dass dieser zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist. "Deshalb möglichst ein öffentliches Spital aufsuchen", lautet der Rat der Arbeiterkammer. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht automatisch. "Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende oder der Beschäftigte gesund ist, muss er wieder zur Arbeit gehen." Wenn Sie wegen Erkrankung, Flugverspätung etc. am Urlaubsort festsitzen, ist das übrigens kein Kündigungsgrund. Sie müssen die Verhinderung aber unverzüglich melden. Das Entgelt muss weiterbezahlt und Fehltage dürfen nicht als Urlaub gerechnet werden.