Die Cousine von Cornelius Gurlitt glaubt nicht, dass der Kunstsammler seine Bilder wirklich einem ausländischen Museum hinterlassen wollte. "Die Biografie meines Cousins Cornelius Gurlitt legt die Vermutung nahe, dass es nicht seine eigentliche Absicht war, seine Sammlung ins Ausland zu geben", sagte Uta Werner in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme.

"Dass das jetzt von einem unabhängigen Gericht abschließend geklärt wird, bringt Klarheit für alle Beteiligten", so Werner. Sie zweifelt das Testament an, in dem ihr Cousin sein komplettes Vermögen - inklusive der millionenschweren, umstrittenen Kunstsammlung - dem Kunstmuseum Bern vermachte. Laut einem Gutachten, das sie in Auftrag gegeben hat, war der im Mai 2014 gestorbene Gurlitt nicht mehr bei klarem Verstand, als er sein Testament aufsetzte.

Uta Werner hat inzwischen eine eidesstattliche Versicherung darüber abgegeben, dass sie die gesetzliche Erbin des Kunstsammlers ist. Damit sind aus ihrer Sicht alle formalen Voraussetzungen für ihren Antrag auf einen Erbschein erfüllt.

Das Amtsgericht München bestätigte als zuständiges Nachlassgericht den Eingang der Versicherung. Nach Angaben einer Sprecherin muss nun eine Richterin über das weitere Vorgehen entscheiden. Wann endgültig geklärt ist, ob die Sammlung nach Bern oder an Werner geht, sei noch nicht absehbar.

Werner versicherte, ihr "oberstes Anliegen" sei "eine schnelle und unbürokratische Rückgabe von identifizierten Raubkunstwerken ohne Gegenleistung an die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Nachkommen". Sie habe darum Kontakt zu ihnen aufgenommen und einen ersten "Restitutionsvertrag" für die Rückgabe des Bildes "Sitzende Frau" von Henri Matisse unterzeichnet. Nach Gerichtsangaben muss vor einer Rückgabe aber alles, was dieses Bild betrifft, in die Entscheidung einbezogen werden. "Das Gericht muss die Erbenstellung prüfen und die Stellung desjenigen, der die Herausgabe beansprucht", sagte die Sprecherin. Das Kunstmuseum Bern hatte zu Beginn der Woche beklagt, dass der Rechtsstreit um das Erbe die Rückgabe von Raubgut an ihre rechtmäßigen Besitzer verzögere.