Die Staatsanwaltschaft hatte den Männern versuchten Mord vorgeworfen, was die Geschworenen aber nicht gegeben sahen. Ein Angeklagter wurde freigesprochen. Das Gericht verhängte Haftstrafen von zwei Jahren beziehungsweise 15 Monaten, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Angeklagt waren ein Vater mit zwei Söhnen sowie ein weiterer Iraker. Laut Anklage soll der Vater seine zwei Söhne angestiftet haben, im August des Vorjahres in einer Wolfsberger Asylunterkunft einen Afghanen anzugreifen und zu töten. Das Opfer erlitt Schnittverletzungen am Oberkörper und am Hals und wurde im Krankenhaus versorgt.

Der Vorsitzende des Geschworenensenats, Richter Alfred Pasterk, sagte, einer der Söhne sei als jugendlicher Straftäter anzusehen, daher erhielt er die geringere Strafe von 15 Monaten. Erschwerend für die Strafbemessung sei gewesen, dass die Tat im Zusammenwirken geschehen sei. Als mildernd wertete er, dass es beim Versuch geblieben sei und in Österreich alle bisher unbescholten gewesen seien. Gegen eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht spreche die Generalprävention und Spezialprävention.

Die Geschworenen hatten bei jedem Angeklagten zwischen Mordversuch und - im Rahmen der Eventualfragen - absichtlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Körperverletzung zu entscheiden. Die U-Haft seit August des Vorjahres wird auf das Strafmaß angerechnet.

Staatsanwältin Johanna Schunn hatte Schuldsprüche wegen Mordversuchs gefordert. Sie berief sich auf die Zeugenaussagen und das Gutachten des Gerichtsmediziners. "Sie haben einen gemeinsamen Tatplan gefasst, gewartet, bis es Nacht war, sie haben sich bewaffnet und sind gemeinsam ins Zimmer gegangen", sagte sie. Dabei hätten sie in den Tod ihres Opfers Kauf genommen. Das sei im bewussten und gewollten Zusammenwirken geschehen, daher seien auch alle vier gleich zu behandeln, bei der Strafbemessung könne man unterschiedlich urteilen. Dass das Opfer nur leicht verletzt worden und es nur beim Versuch geblieben sein, spiele bei der Schuldfrage keine Rolle, sagte die Staatsanwältin.

Die Verteidigung sah bestenfalls das Delikt der schweren Körperverletzung gegeben und konnte auch kein Motiv für einen Mord erkennen. So sagte beispielsweise Philipp Tschernitz als Anwalt des Erstangeklagten, dass die Unterschiede in den Aussagen der Zeugen und Angeklagten gravierend gewesen seien und damit wenig geeignet Klarheit zu schaffen, sondern eher Verwirrung zu stiften. Die Beweislage sei folglich sehr dünn. Der Hauptzeuge sei untergetaucht und könne nicht mehr befragt werden, führte der Verteidiger aus.

Der Anwalt des älteren Sohns, Farhad Paya, hatte für seinen Mandanten einen Freispruch von allen Vorwürfen gefordert. Es gebe keine einzige Aussage, dass er in irgendeiner Weise tätig geworden sei. Sogar das Opfer habe ihn entlastet, was die Geschworenen auch so sahen und ihn freisprachen.

Der Gerichtssachverständige hatte die Verletzungen des Opfers als "leichte Körperverletzung" bezeichnet. Sie seien eindeutig von einem "klingenartigen Werkzeug" und keineswegs durch eine Glasscherbe verursacht worden, wie der Zweitangeklagte, der noch minderjährige Sohn des Irakers, in seiner Einvernahme behauptet hatte. Eine Glasscherbe hätte ein völlig anderes Verletzungsmuster ergeben, erklärte der Gutachter.

Weiters sagte der Sachverständige, die Stiche hätten durchaus auch auf das Herz zielen und die Stichverletzung an der Schulter hätte die Folge einer Abwehrbewegung sein können. Daraus könne man schließen, dass das Opfer in Lebensgefahr gewesen sei.

Die Angeklagten nahmen das Urteil an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Der Das Urteil ist nicht rechtskräftig.