Deutsche Raucher können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschieden. Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch für andere eine "wesentliche Beeinträchtigung" darstellt. Der Fall in einem erbitterten Nachbarschaftsstreit wurde aber an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

In Österreich "schwer vorstellbar"

In Österreich ist ein ähnliches Urteil nur "schwer vorstellbar", sagte der Wiener Anwalt Manfred Ainedter. Seines Wissens gibt es hierzulande keine Judikatur in diese Richtung. Eine Unterlassungsklage von Nachbarn sei möglich, die Entscheidung hänge dann aber wohl von der Menge ab. Rauchen sei ortsüblich und Tabak ein legales Genussmittel, erläuterte Ainedter, Gründer der Plattform "Rauchfrei(heit)".

In Deutschland ging es um die Klage eines Ehepaars aus Brandenburg. Die beiden Nichtraucher wollten nicht akzeptieren, dass sie den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen. Wie viel diese auf dem Balkon rauchen, blieb ungeklärt. Die Zahlen schwankten zwischen zwölf und 20 Zigaretten täglich.

Regelung je nach Fall verschieden

Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht. Die Richter legten jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest. Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden, hieß es. Auch legten sie keine Höchstmengen für Zigaretten fest.

Ein zeitweiliges Rauchverbot ist dem Urteil zufolge grundsätzlich möglich, wenn der Rauch wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung als störend empfunden wird. Ist das nicht der Fall, muss der Mieter nachweisen können, dass durch den Qualm eine reale Gefahr von Gesundheitsschäden besteht.

Das Landgericht Potsdam muss jetzt genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden oder ob er gesundheitsschädlich sein kann. Dann müssen die Richter gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen.