Am Mittwoch entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH), ob es bei der Verurteilung von Ex-Familienministerin Sophie Karmasin (ÖVP) wegen Bestimmung zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bleibt. Sie hatte dafür im Mai vorigen Jahres am Wiener Landesgericht in erster Instanz 15 Monate bedingter Haft ausgefasst. Vom mitangeklagten schweren Betrug im Zusammenhang mit dem Weiterbezug ihres Ministergehalts war die Ex-Politikerin freigesprochen worden.

Erstgericht sah Schuld „zweifelsfrei erwiesen“

Dessen ungeachtet legten Karmasins Anwälte gegen die Verurteilung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Der Schuldspruch des Erstgerichts bezog sich auf drei Studien für das Sportministerium, für die Karmasin den Zuschlag erhalten hatte, indem sie zwei Mitbewerberinnen – darunter ihre frühere Mitarbeiterin Sabine Beinschab – dazu brachte, „von ihr inhaltlich vorgegebene und mit ihr vorab inhaltlich abgesprochene Angebote an die Auftraggeber zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die ihr zuzurechnende Karmasin Research & Identity GmbH die Aufträge bekommen würde“, wie es in der Anklageschrift hieß. Beinschab und die zweite Konkurrentin legten zwischen April 2019 und Juni 2021 Angebote, die Karmasin dann jeweils unterbot. Das war nach Ansicht des Erstgerichts „jedenfalls rechtswidrig“ und habe „gezielt den Wettbewerb eingeschränkt“.

Was den gegen Karmasin gerichteten Vorwurf des schweren Betrugs betrifft, war für das Erstgericht zwar „zweifellos erwiesen“ und „eindeutig dokumentiert“, dass sich diese nach ihrem Ausscheiden aus dem Ministeramt mit Anfang Dezember 2017 ungeachtet der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit „mit voller Absicht“ ihre Fortbezüge bis Ende Mai 2018 erschlichen hatte. Die erste Instanz kam aber zum Schluss, dass die Strafbarkeit des Betrugs aufgehoben war, weil der Ex-Ministerin zugebilligt werden musste, den angerichteten Schaden vollständig, rechtzeitig und freiwillig gutgemacht zu haben, bevor die Strafverfolgungsbehörden von Karmasins Verschulden Kenntnis erlangt hatten. Gegen den Freispruch vom Betrug legte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Nichtigkeitsbeschwerde ein. Gegen die zur Bewährung ausgesetzte 15-monatige Haftstrafe für die Bestimmung zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen meldete sie Strafberufung an.