Elon Musks Plattform X klagt Niedersachsen wegen Nazi-Parole
X wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Anordnung der Landesmedienanstalt, einen Post zu löschen. Darin hatte der Wirtschaftsprofessor Stefan Homburg die SA-Losung „Alles für Deutschland“ als „Allerweltssatz“ bezeichnet.
Ein Beitrag mit der Parole „Alles für Deutschland“ beschäftigt nun das Verwaltungsgericht Hannover. Die Onlineplattform X wehrt sich gegen eine Anordnung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), den Beitrag für Nutzer in Deutschland zu sperren oder zu löschen. Hinter X steht der US-Milliardär Elon Musk. Klägerin ist allerdings formal die irische Betreibergesellschaft X Internet Unlimited Company (XIUC).
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Post des ehemaligen Universitätsprofessors Stefan Homburg. Nach Angaben der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ enthielt der Beitrag die Losung „Alles für Deutschland“. Homburg bezeichnete die Formulierung nach Medienberichten als „Allerweltssatz“. Gegen ihn selbst laufen wegen der Verwendung der Parole ebenfalls rechtliche Schritte.
Die Losung ist historisch mit der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) verbunden. Ihre Verwendung kann in Deutschland unter bestimmten Umständen den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Strafgesetzbuch erfüllen. Auch im Verfahren gegen den Thüringer AfD-Politiker Björn Höcke spielte die Parole eine zentrale Rolle. Die entsprechenden Urteile gegen Höcke wurden im August 2025 vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Landesmedienanstalt fordert Löschung
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt schaltete sich in den Fall ein und verpflichtete XIUC, den Beitrag in Deutschland zu sperren oder alternativ zu löschen. Nach Auffassung der Behörde ist der Beitrag nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags unzulässig.
X hält die Anordnung dagegen für rechtswidrig und führt mehrere Argumente an. Das Unternehmen verweist unter anderem auf den europäischen Digital Services Act (DSA) und das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie. Zudem argumentiert XIUC, dass die konkrete Verwendung der Losung im jeweiligen Zusammenhang von der Meinungsfreiheit geschützt sein könne und deshalb nicht automatisch unter § 86a StGB falle. Entscheidend sei der konkrete Kontext des Beitrags.
Wer muss den Beitrag löschen?
Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Adressaten der behördlichen Anordnung. Nach Auffassung von XIUC hätte sich die Landesmedienanstalt nicht direkt an die Plattformbetreiberin wenden dürfen. Stattdessen hätte zunächst der Nutzer, der den Beitrag veröffentlicht hat, zur Entfernung aufgefordert werden müssen.
Damit geht es in dem Verfahren um mehr als einen einzelnen X-Post. Das Gericht muss sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Pflichten eine internationale Plattform bei möglicherweise rechtswidrigen Inhalten treffen und welche Rolle dabei deutsche Medienaufsichtsbehörden spielen.
Verhandlung in Hannover
Das Verwaltungsgericht Hannover verhandelt den Fall am 23. September 2026. Die mündliche Verhandlung beginnt um 10 Uhr.