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Kilian Zündel lässt es nach Doping-Vorwurf doch auf ein Verfahren ankommen

Entgegen erster Meldung hat Kilian Zündel sich nicht mit der ÖADR verglichen und somit läuft das Verfahren wegen des Verdachts auf Doping.

Kilian Zündel
© GEPA pictures
Kilian Zündel

Das letzte Wort ist im Fall von Kilian Zündel noch nicht gesprochen. Am Dienstag wurde ruchbar, dass der mittlerweile ehemalige Spieler der Graz99ers gegen die Richtlinien der Anti-Doping-Regularien verstoßen haben soll. Ihm wurde nicht die Einnahme von verbotenen Substanzen vorgeworfen, sondern eine in dieser Menge verbotene Infusion eines Vitaminpräparats durch eine Ärztin. Ein Posting in den sozialen Medien hat zur Einleitung der Ermittlungen geführt, somit handelt es sich um eine nichtanalytische Beweisführung, also nicht um eine im Labor als positiv bewertete Probe.

Wider seine erste Ankündigung gegenüber Klubvertretern hat sich der Vorarlberger nun doch entschieden, das „Case Resolution Agreement“ der Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) nicht zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um ein Dokument nach § 19 des Anti-Doping-Bundesgesetzes, um das Verfahren durch einen Vergleich zwischen der Anti-Doping-Agentur und dem betreffenden Sportler beizulegen. Damit hätte Zündel den Dopingverstoß (unwiderrufbar) eingestanden und das Strafmaß von zwei Jahren akzeptiert. Das tat er nicht, und somit kommt es zu einem Verfahren, in dem über den ihm angelasteten Vorwurf und das Strafmaß entschieden wird. Die vom Verein in einer Mitteilung samt Statement von Zündel kommunizierte Sperre von zwei Jahren ist somit nicht in Kraft. Auf Instagram erklärte Zündel: „Ich werde meinen Standpunkt im ordentlichen Verfahren vertreten und bin zuversichtlich, dass die Umstände dort vollständig gewürdigt werden.“

Kilian Zündels Instagram-Story
© SCREENSHOT/INSTAGRAM/KILZZZE
Kilian Zündels Instagram-Story

Die Regeln der WADA (World Anti-Doping Agency) ziehen bei Infusionen eine gewohnt harte rote Linie. Denn selbst wenn die verabreichte Substanz nicht auf der Verbotsliste geführt wird, sind Infusionen verboten, wenn mehr als 100 Milliliter der Flüssigkeit innerhalb von zwölf Stunden verabreicht werden. In Zündels Fall soll das überschritten worden sein. Dies fällt unter den Punkt M2 (Chemische und physikalische Manipulation). Das soll verhindern, dass verbotene Substanzen im Blut oder Urin durch die Flüssigkeit verschleiert werden.