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Warum droht Gunkl eine geringere Strafe als den Erpresserinnen?

Die Strafdrohungen im Fall Gunkl regen auf. Warum droht einem Sexualstraftäter weniger Haft als einer Erpresserin?

Günther Paal alias Gunkl steht demnächst vor Gericht
© APA / Eva Manhart
Günther Paal alias Gunkl steht demnächst vor Gericht
Thomas Cik
Leiter Kärnten-Ressort

Der Kabarettist Gunkl, bürgerlich Günther Paal, ist auf freiem Fuß – obwohl er gestanden hat, ein minderjähriges Kind sexuell missbraucht zu haben. Umgekehrt sind seine beiden mutmaßlichen Erpresserinnen in Untersuchungshaft. Eine von vielen Koinzidenzen in dem Straffall, die öffentlich und lautstark diskutiert werden. Und die einer Einordnung bedürfen.

Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft nehmen zu müssen, muss entweder Tatbegehungs-, Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr gegeben sein. Das Gericht prüfte den Fall, und sah bei Gunkl keine Gefahren. Ganz im Gegensatz zu den beiden Frauen, die der Erpressung verdächtig sind. Seit dem Frühsommer sind sie in Untersuchungshaft. Sie haben mittlerweile übrigens angekündigt, keinen Einspruch gegen die Anklage zu erheben.

Die Pressemitteilung der Justiz
© KK
Die Pressemitteilung der Justiz

Doch während Gunkl laut Strafgesetzbuch bis zu fünf Jahre Haft drohen, sind es bei den beiden Frauen jeweils bis zu zehn Jahre. Die Erklärung: Die beiden Frauen versuchten nicht nur Geld zu erpressen, sie drohten auch mit Gewalt und damit, die gesellschaftliche Stellung des Künstlers zu ruinieren. Zudem übten sie die Erpressung über einen längeren Zeitraum aus - was aus dem Vorgang eine schwere Erpressung macht, die mit entsprechend härteren Strafen bedroht ist.

Höhere Strafen für Sexualverbrechen

„Grundsätzlich ist der Strafrahmen bei Sexualstraftaten in Österreich aber deutlich höher als bei Vermögensdelikten und wurde seit den 1990er-Jahren teilweise verdoppelt“, betont Barbara Schwarz, Richterin am Landesgericht für Strafsachen in Graz. Man wollte die sexuelle Integrität der Opfer – auch im Verhältnis zu Vermögensdelikten - stärker hervorheben. Zuletzt wurden auch die Verjährungsfristen ausgeweitet, zudem beginnt die Verjährung erst mit dem 28. Lebensjahr der Opfer zu laufen. Opferschutzorganisationen fordern aber auch hier eine Ausweitung.

Barbara Schwarz , Gerichtssprecherin Graz, Richterin
© Christian Penz
Barbara Schwarz , Gerichtssprecherin Graz, Richterin

Schmerzengeld für das Opfer

Abgesehen von der staatlichen Sanktion - also bedingte oder unbedingte Haft - sieht das Gesetz auch vor, dass sich Opfer als Privatbeteiligte dem Verfahren anschließen und Schmerzengeld einfordern. Abhängig von Art und Dauer der Tat, den psychischen Folgen, dem Alter des Opfers und der Beweislage kann ein Schaden zugesprochen werden. Die Bandbreite reicht hier von 1000 bis hin zu 30.000 Euro.

Die technische Entwicklung der letzten Jahre brachte allerdings eine Unklarheit im Strafrecht: Noch liegt kein Urteil dazu vor, wie mit Bild- und Videomaterial umzugehen ist, das sexuellen Missbrauch von Kindern realitätsnah zeigt, das aber unter Zuhilfenahme von künstlicher Intelligenz erstellt wurde.