Suche
Kleine Zeitung als bevorzugte Google-Quelle hinzufügen.

Verschenken statt vererben: Warum immer mehr Menschen mit warmer Hand geben

Testamente kann man widerrufen, Schenkungen nicht. Trotzdem übergeben immer mehr Menschen ihr Vermögen zu Lebzeiten.

Markus Traar, Notar in Hermagor: „Ich frage immer nach den Hintergründen“
© Weichselbraun
Markus Traar, Notar in Hermagor: „Ich frage immer nach den Hintergründen“
Eva Gabriel
Wirtschaft

Das Thema Erbschaft wird immer noch gerne vor sich hergeschoben. Nicht nur, weil man sich auch mit dem eigenen Tod befassen muss. Hingegen wird es in Österreich immer populärer, Vermögenswerte durch Schenkungsverträge zu Lebzeiten zu übertragen. Man gibt, wie man sagt, mit warmer und nicht mit kalter Hand.

Mit dem Geben alleine ist eine Schenkung aber noch keine Schenkung. „Eine Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem Vermögenswerte ohne Gegenleistung, sondern mit der Absicht, den Beschenkten zu bereichern, übergeben werden. Und sie sind annahmepflichtig“, beschreibt Notar Markus Traar aus Hermagor die Wesenszüge der Schenkung, die ihre Wurzeln im römischen Recht hat. „Wer schenkt, gibt so, dass er nicht zurückerhält“, heißt es beim spätklassischen römischen Juristen Domitius Ulpian.

Ohne Annahme keine Schenkung

Schenkt man dem Kollegen einen Kugelschreiber und er nimmt ihn an (sich), ist das bereits eine Schenkung, die durch einen mündlichen Schenkungsvertrag und die faktische Übergabe des Kulis zustande gekommen ist. Eine sogenannte Handschenkung. Will der Kollege den Kuli nicht, besteht keine „übereinstimmende Willenserklärung“ und es ist keine Schenkung. Niemand muss sich eine Schenkung aufdrängen lassen.

Rechte zurückbehalten

Schenkungen ohne wirkliche Übergabe - so werden im Juristendeutsch reine Schenkungsversprechen bezeichnet - sind nach österreichischem Recht nur dann gültig, wenn sie schriftlich und in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Womit verhindert werden soll, dass ein versprochenes Geschenk wegen unvorhergesehener Ereignisse nicht mehr überreicht wird. Traar: „Bei Schenkungen von Immobilien ist jedenfalls ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung nötig, damit der Beschenkte das Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.“

Was im Notariat Hermagor und auch in allen anderen 42 Kärntner Notariaten am häufigsten vorkommt, sind Schenkungen, bei denen sich Übergeber oder Übergeberin Rechte behalten. Man spricht dann von einem „gemischten Rechtsgeschäft“.

Traar nennt Beispiele: „Man überschreibt die Wohnung der Tochter, behält sich aber das Wohnrecht. Oder: Man schenkt das vermietete Haus dem Sohn, behält sich aber das Fruchtgenussrecht, bekommt also weiterhin die Miteinnahmen.“

Geschenkt ist geschenkt

Die Notarinnen und Notare beraten Schenkende und Geschenknehmer umfassend und fragen immer auch nach den Gründen der Schenkung, um den Geschenkgeber vor unüberlegten oder emotionalen Handlungen zu bewahren und den Beteiligten die rechtlichen und finanziellen Folgen bewusst zu machen. „Manchmal gibt es auch bessere Varianten. Schließlich geht es in den allermeisten Fällen um die Hauptvermögenswerte der Geschenkgeber und auch um erbrechtliche Konsequenzen aus der Schenkung. Ich sage immer: Bedenken Sie, dass das Haus, die Wohnung et cetera dann nicht mehr Ihr Eigentum ist und Sie es auch nicht mehr zu Geld machen können. Wer ein Testament macht, kann es jederzeit widerrufen oder ändern. Wer aber eine Schenkung macht, ist gebunden und kann den Vertrag nicht mehr selbstständig ändern.“

Es ist auch schon vorgekommen, dass ein Klient seinen Kindern Geld „schenken“ wollte, „das ich aber in zwei Jahren wieder zurückhaben muss“. Traar: „Das ist natürlich nicht möglich. Eine Schenkung ist unwiderrufbar. Auch dann, wenn der Geschenkgeber nach der Schenkung verarmt und auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre.“ Es gilt das alte Sprichwort: Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen.

Sujetbild für die Schenkung einer Immobilie
© Imago Stock&People
Sujetbild für die Schenkung einer Immobilie

Eine Sondervariante der Schenkung, die laut Traar aber selten gemacht wird, ist die „Schenkung auf den Todesfall“. Auch sie muss als Notariatsakt errichtet werden. Dabei verspricht der Geschenkgeber erst im Fall seines Ablebens die Schenkung an den Geschenknehmer. Er lässt das Geschenk also noch nicht los, fixiert es aber.

Auch diese Schenkung kann man nicht mehr zurücknehmen, obwohl ihre Wirkung erst mit dem Tod des Geschenkgebers eintritt, und auch wenn er mit der beschenkten Person bis dahin zerstritten ist. Traar rät davon eher ab. „Die Schenkung auf den Todesfall ist auch erbrechtlich nicht unkompliziert.“

Traar gibt zu bedenken, dass es eine Schenkungsmeldepflicht beim Finanzamt gibt. Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen zwischen nahen Angehörigen bis zu einem Gesamtwert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Schenkungen zwischen fremden Personen sind bis zu einem Wert von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren von der Anzeigepflicht befreit. Die Meldung beim Finanzamt löst keine Steuern aus, die Nicht-Meldung kann Strafen von bis zu zehn Prozent des Geschenkwertes nach sich ziehen. Schenkungen von Immobilien sind nicht meldepflichtig, weil dafür ja Grunderwerbssteuer zu zahlen ist.

Nicht zuletzt gilt es bei Schenkungen die erb- und pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen mitzubedenken. Schenkungen an Kinder, Enkelkinder oder Ehepartner und eingetragene Partner, die also zum Kreis der gesetzlichen Pflichtteilsberechtigten gehören, werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Damit soll die Umgehung von Pflichtteilen verhindert werden. Traar nennt ein Beispiel: „Habe ich zwei Kinder, und schenke dem Kind A mein Haus und dem Kind B nichts, muss das Kind A mit seinem Geschwisterteil, auf dessen Verlangen hin seinen Vermögenszuwachs durch die Schenkung teilen. Die Schenkung wird dann zum Nachlass dazugerechnet.“ Allerdings erst zum Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers. Ab dann hat Kind B drei Jahre Zeit, den Pflichtteil geltend zu machen, auch gegenüber dem Geschenknehmer (Kind A), wenn der verbleibende Nachlass nicht ausreicht, um ihn zu decken.

Schenkungen an Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, sind nur dann pflichtteilsrechtlich relevant, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers getätigt wurden.

Kärntner Notare on Tour

Vorsorge- und Immobilienwochen bis 7. Oktober in allen Kärntner Notariaten. Kostenlose Rechtsberatung und gratis Grundbuchauszug am Samstag, den 26. September, von 10 bis 12 Uhr am Alten Platz in Klagenfurt. Und am Samstag, den 3. Oktober, von 10 bis 12 Uhr am Hauptplatz in Villach.