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Social-Media-Verbot in Frankreich gescheitert – was heißt das für Österreich?

Verfassungsrechtler Peter Bußjäger sieht in einigen Punkten Analogien zur österreichischen Regelung und ähnliche verfassungsrechtliche Herausforderungen.

In Frankreich ist das Social-Media-Verbot gescheitert – vorerst zumindest
© AFP/Martin Lelievre
In Frankreich ist das Social-Media-Verbot gescheitert – vorerst zumindest
Simon Rosner
Redakteur Innenpolitik

Frankreich war das erste europäische Land, das ein Social-Media-Verbot für Jugendliche beschlossen hat. Und es ist nun auch das erste, dessen Verbot wegen verfassungsrechtlicher Verstöße aufgehoben wurde. In Österreich hat sich die Bundesregierung Ende Juli auf ein solches Verbot geeinigt, bis 21. September liegt der Entwurf in Begutachtung. Wird da ein totes Pferd geritten?

„Es gibt in Frankreich zwar eine andere Rechtslage, aber gewisse Aspekte sind universell“, sagt Peter Bußjäger, Verfassungsrechtler der Universität Innsbruck. Das Gesetz in Frankreich war erst diesen Sommer beschlossen worden, nahm danach aber nicht die Hürde des dortigen Verfassungsrats. Dieser prüft Gesetze vor Inkrafttreten auf Verfassungswidrigkeiten und ließ es durchfallen. Präsident Emmanuel Macron kündigte eine Neufassung an.

Die Argumentation des Verfassungsrats in Frankreich ist auch für Österreich interessant. Das schätzt auch Bußjäger so ein. „Soweit ich die Medienberichte interpretieren kann, sind es Herausforderungen, die sich auch für das österreichische Gesetz in einem Verfahren beim VfGH stellen würden.“ Hierzulande kann der Verfassungsgerichtshof erst nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes und einer eingebrachten Beschwerde prüfen.

Alterslimit 14 Jahre ist sicherer als die 15 Jahre in Frankreich

In Frankreich legte das Social-Media-Verbot jedenfalls einen veritablen Bauchfleck hin. Es sei zu pauschal, schränke die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig ein und verletze den Datenschutz. Es war ein Hattrick der Verfassungswidrigkeit. Die Fragen der Präzision und Verhältnismäßigkeit des grundrechtlichen Eingriffs stellen sich auch in Österreich, befindet Bußjäger. In Frankreich war das Alterslimit aber mit 15 Jahren über jenem in Österreich (14 Jahre). „Da hat sich die Bundesregierung auf etwas sichereres Terrain bewegt.“

Hierzulande wurden auch nicht alle Social-Media-Plattformen inkludiert. Der Entwurf zählt die Anbieter auch nicht einzeln auf, sondern beschreibt nur, welche suchtgefährdenden Funktionen vorliegen müssen, um unter das Alterslimit zu fallen. Allerdings dienen die Video- und Fotoplattformen, auf die das heimische Verbot primär abzielt, mitunter auch der direkten Kommunikation. Über Instagram lässt sich ähnlich kommunizieren wie auf Whatsapp, das nicht unter die Schranke fallen soll. Das ist rechtlich wichtig, da die direkte Kommunikation grundrechtlich stärker geschützt ist als das passive Ansehen von Videos.

Datenschutzrechtliche Probleme vergleichbar

Dass in Frankreich alle Funktionen einer Altersbeschränkung unterliegen und nicht nur einige ausgewählte, war dem Verfassungsrat nicht differenziert genug. Das könnte auch in Österreich zum Thema werden, vermutet Bußjäger. Der Rechtsprofessor ist auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofs in Liechtenstein.

Für Österreich besonders relevant ist, dass auch die Altersverifikation in Frankreich durchgefallen ist. Geplant war, dass alle Nutzerinnen und Nutzer der Social-Media-Plattformen einmal ihr Alter nachweisen müssen. Wenn sie nicht nachweisen können, über 15 Jahre alt zu sein, sollte der Account geschlossen werden. Das ist in Österreich ganz ähnlich geplant. Einmal nach Inkrafttreten und dann immer bei einer Neuregistrierung auf einer Plattform.

Dass alle ihre persönlichen Daten preisgeben müssen, um die jungen Teenager herauszufiltern, sei ein verfassungsrechtlich problematischer Aspekt, findet auch Bußjäger. Zwar bekommen die Plattformen selbst diese sensiblen Daten nicht, etwa Passdaten und Fotos des Gesichts, „aber irgendwo muss ich sie hochladen“, so der Jurist. In Österreich kann das die ID Austria sein, können aber auch private Verifizierungsanbieter sein.

EU-Kommission arbeitet gerade Entwurf aus

Bußjäger merkt aber auch an, dass Fragen des Datenschutzes heute juristisch anders beantwortet werden könnten als in ein paar Jahren. „Es ist ein bewegliches System“, sagt er. Durch Künstliche Intelligenz steht gerade die nächste digitale Zäsur bevor, deren Folgen noch unabsehbar sind. Ob dem Datenschutz bei derartigen Fragen bis in alle Ewigkeit der Vorrang eingeräumt wird, lässt sich gegenwärtig nicht sagen. Auf der anderen Seite des individuellen Grundrechts steht das öffentliche Interesse.

Auf EU-Ebene will die Kommission dieses Jahr einen Vorschlag über eine EU-weite Altersschranke machen. Da die Mühlen in der Brüssler Verwaltung langsam mahlen, preschten einige Länder aber vor, darunter eben auch Österreich. Frankreich war am schnellsten, muss jetzt aber wieder zurück an den Start. Auch hierzulande sieht man die nationale Regelung nur als Übergangslösung – wenn sie überhaupt verfassungsrechtlich halten sollte.

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