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Gericht stuft Humushandel von Murecker Landwirt als gewerblich ein

Das Landesverwaltungsgericht hat entschieden: Der von Landwirt Hannes Leicht betriebene Humushandel gilt als Gewerbe. Leicht stellte erneut einen Feststellungsantrag bei der BH.

Laut Landesverwaltungsgericht ist der Humus- und Erdhandel von Hannes Leicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen
© Fotomontage/Hannes Leicht
Laut Landesverwaltungsgericht ist der Humus- und Erdhandel von Hannes Leicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen
Ramona Lenz
Redakteurin Regionalredaktion Feldbach

Erfolgt der Humus- und Erdenhandel gewerblich oder landwirtschaftlich? Darüber streiten der Murecker Landwirt Hannes Leicht und die Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark unter anderem seit gut einem Jahr. Nun gibt es zum Verwaltungsverfahren, das gegen die „Leicht Landwirtschaft GmbH“ beziehungsweise deren vertretungsberechtigte Person am Laufen war, neue Erkenntnisse: Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) stuft den Humus- und Erdhandel als Gewerbe ein.

„Das LVwG geht explizit von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Herr Leicht hat das unseres Wissens in der sechswöchigen Frist auch nicht bekämpft. Es ist also rechtkräftig“, erklärt Markus Scharler, Anlagereferent der BH Südoststeiermark. Für Leicht ist die Frage, ob er den Humus gewerblich verkauft hat, mit dem LVwG-Erkenntnis dennoch nicht geklärt: „Das Landesverwaltungsgericht ist der Grundlage der BH gefolgt. Es ist in der Beweisführung aber nicht berücksichtigt worden, ob es konkret eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ist, sondern es ist nur um den Tatzeitpunkt gegangen“, meint er.

BH prüft erneut

Daher hat Leicht erneut einen Feststellungsantrag bei der BH gestellt. Damit soll nun endgültig geklärt werden, ob sein Humus- und Erdhandel als Gewerbe oder als Landwirtschaft einzustufen ist. „Dem Prüfungsergebnis vorgreifen kann ich nicht, aber wir waren von Beginn an der Auffassung, dass es sich beim Humus- und Erdhandel um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Außerdem hat die Erkenntnis des LVwG eine gewisse Bindungswirkung und Richtlinienqualität für uns“, hält Scharler dazu fest.

Jene Siebanlage, die die BH Südoststeiermark aufgrund von „Gefahr in Verzug“ laut Landesverwaltungsgericht zu Unrecht behördlich geschlossen hat
© Hannes Leicht
Jene Siebanlage, die die BH Südoststeiermark aufgrund von „Gefahr in Verzug“ laut Landesverwaltungsgericht zu Unrecht behördlich geschlossen hat

Inzwischen betreibt Leicht auch einen Schotterhandel, für den er ein Gewerbe angemeldet hat. Dieses decke aus seiner Sicht auch den Humushandel ab. Gegen seinen Betrieb ist laut BH derzeit noch ein weiteres Verfahren offen. Es betrifft das Bergrecht und die Nassbaggerung.

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