Geklagt hatte eine afghanische Frau, die für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne Einreisevisa möchte und sich derzeit in Pakistan aufhält. Sie hatten 2021 von Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten, die Ende 2025 zurückgenommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte einen Anspruch auf Erteilung der Visa zuletzt verneint.

Diese Entscheidung hob der Zweite Senat in Karlsruhe nun auf. Das Gericht habe die Reichweite des aus dem Grundgesetz - der deutschen Verfassung - folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt, hieß es in der Begründung.

Der Senat verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses werde auch - gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung - über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben, teilte das Verfassungsgericht mit.

Dabei wird das Oberverwaltungsgericht laut dem Beschluss "davon auszugehen haben", dass Deutschland per Verfassung verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzuführen.

Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, hieß es. Deutschland sei es untersagt, die Unterstützung willkürlich zu beenden.

Die islamistischen Taliban hatten im Zuge des Abzugs der internationalen Truppen aus dem Land im August 2021 erneut die Macht in Afghanistan übernommen. Die deutsche Regierung versprach damals ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie weiteren Menschen, die man für besonders gefährdet hielt, eine Aufnahme in Deutschland. Viele Betroffene warten nun seit Monaten oder Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa.

Gleich nach ihrem Antritt im Mai 2025 hatte die Regierung von Christ- und Sozialdemokraten unter Kanzler Friedrich Merz die Aufnahmeprogramme vorerst gestoppt. Im Dezember 2025 nahm das Innenministerium dann die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der sogenannten Menschenrechtsliste zurück und erklärte, dass kein politisches Interesse an der Aufnahme mehr bestehe.

Laut der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) handelt es sich bei der Klage, über die nun entschieden wurde, um eine von 31 Verfassungsbeschwerden, die mit Hilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde der GFF eingereicht wurden. Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen "zum Positiven oder Negativen wenden", teilte der Verein vorab mit. "Überwiegend betroffen sind Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern."

Die Betroffenen lebten demnach in Pakistan in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und warteten dort auf ihre Einreise nach Deutschland. "Bei einem negativen Urteil droht ihnen die Abschiebung nach Afghanistan und damit Haft, Folter und Tod", teilte die GFF mit. Die Antragstellerin in dem konkreten Verfahren sei aufgrund ihres Einsatzes für die Rechte von Frauen in Afghanistan besonders von den Taliban bedroht.