27 Menschen erkrankten im Sommer 2023 nach dem Verzehr eines Hühner-Kebab. Das Gammelfleisch kam aus Polen nach Österreich. Ein 63-jähriger Kärntner starb, nachdem er einen Döner in einem Lokal in Nötsch gegessen hatte. Eine Salmonelleninfektion führte beim 63-Jährigen zum Multiorganversagen, er starb im Krankenhaus.

Doch wie die Ermittlungen ergaben, war nicht das polnische Fleisch allein, sondern katastrophale hygienische Verhältnisse im Kärntner Gastrobetrieb für den Tod des Mannes verantwortlich. Durch das Braten des Fleisches wären die Salmonellen abgetötet worden, doch unsachgemäße Reinigung brachte die Bakterien wieder ins Essen. Mit nur einem Putzfetzen wurde die Arbeitsfläche vor und nach dem Bratvorgang „gereinigt“ und die Keime kamen beim Anrichten erneut auf die Speise. Die „Tatwaffe“ wurde sichergestellt und Anfang 2024 waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (StA) Klagenfurt damit vorerst abgeschlossen.

Berichtspflicht nach Graz

Bis heute, mehr als drei Jahre später, gibt es kein rechtskräftiges Urteil. Es gab nicht einmal einen Prozesstag am Gericht. Weil der Fall auf großes öffentliches Interesse stieß, war er berichtspflichtig. Die StA Klagenfurt musste ihren Bericht zur Überprüfung an die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Graz schicken. Diese schickte ihn retour und forderte weitere Ermittlungen ein. Die Beschuldigten seien nur zu den Vorwürfen wegen des Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz befragt worden, sie sollten aber auch Fragen zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung beantworten, erklärte StA-Sprecher Markus Kitz im November 2024.

Nachdem die „Formalität“, wie es Kitz nannte, nachgereicht wurde und einer erneuten Überprüfung der OStA standhielt, war es Ende Dezember 2024 so weit, die StA brachte einen Strafantrag gegen die Betreiber des mittlerweile geschlossenen Lokals wegen fahrlässiger Tötung am Bezirksgericht Villach ein. Dem Ehepaar wurde fahrlässige Tötung sowie das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung in Verbindung mit dem Vergehen nach dem Lebensmittel-, Sicherheits- und Verbrauchergesetz (LMSVG) vorgeworfen. Strafrahmen bis zu zwei Jahre Haft.

Vom Bezirksgericht zurückgewiesen

Doch es kam zu keinem Prozess am Bezirksgericht. Die Richterin sah sich nicht zuständig. Nach Akteneinsicht sah sie kein Vergehen nach dem LMSVG, sondern eines nach dem Strafgesetzbuch (StGB) § 81 vorliegen. Darin heißt es: „Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ In § 6 Absatz 3 wird weiter erläutert: „Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“. Der Strafantrag wurde von der Richterin deshalb zurückgewiesen.

Der Fall musste neu bewertet werden. Ein Jahr später, im Dezember 2025 stellte die Anklagebehörde erneut Strafantrag. Diesmal allerdings nicht am Bezirksgericht Villach, sondern am Landesgericht Klagenfurt. Die Staatsanwaltschaft legt den Betreibern erneut das Vergehen der fahrlässigen Tötung sowie das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung in Verbindung mit dem Vergehen nach dem Lebensmittel-, Sicherheits- und Verbrauchergesetz zur Last. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Ein Strafantrag nach dem StGB, mit Strafrahmen bis zu drei Jahren Haft, wurde nicht eingebracht.

Prozess am Landesgericht

Der Strafantrag ist rechtskräftig. Am kommenden Montag kann der Fall endlich verhandelt werden. Doch am Landesgericht wird es wieder nicht zum Prozess kommen, zumindest nicht nächste Woche. Am Mittwoch wurde der Prozess überraschend abberaumt. „Es gab bei den Beschuldigten einen Verteidigerwechsel, der neue Anwalt hatte um Zeit zur Einarbeitung gebeten“, teilt Gerichtssprecher Christian Liebhauser-Karl am Mittwoch auf Anfrage der Kleine Zeitung mit. Wann der Prozess nun tatsächlich stattfinden wird, könne derzeit nicht gesagt werden.

Die Hinterbliebenen müssen damit weiter auf eine Antwort warten, wer für ihren tragischen Verlust verantwortlich ist. Für das beschuldigte Ehepaar gilt, nach wie vor, seit über drei Jahren, die Unschuldsvermutung.